Kann die Versicherung noch Jahre später Leistungen verweigern, den Vertrag kündigen oder sogar anfechten, wenn herauskommt, dass eine Vorerkrankung nicht angegeben wurde?
Diese Fragen beschäftigen viele PKV-Versicherte, besonders wenn sie in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss größere Behandlungen benötigen.
Die gute Nachricht: Es gibt klare gesetzliche Fristen, nach denen alte Vorerkrankungen keine Rolle mehr spielen.
Die schlechte Nachricht: Wer bewusst täuscht, riskiert auch nach Jahren noch seinen gesamten Versicherungsschutz.
Gesundheitsfragen beim PKV-Abschluss: Welche Fristen gelten?
Beim Abschluss einer PKV gilt eine vorvertragliche Anzeigepflicht nach §19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Das bedeutet, du musst alle gesundheitlichen Umstände, die der Versicherer in den Antragsfragen wissen will und die dir bekannt sind, ehrlich angeben. Dazu zählen frühere Erkrankungen, chronische Leiden, Operationen, sofern danach gefragt wird.
Entscheidend ist, was der Versicherer genau wissen will. In der Praxis stellen Versicherer konkrete Fragen mit bestimmten Abfragezeiträumen, und diese variieren je nach Versicherer und Tarif erheblich.
Typische Abfragezeiträume in der PKV:
- Drei Jahre: Oft für kleinere, ausgeheilte Beschwerden wie leichte Rückenschmerzen oder vorübergehende Hautprobleme. Wenn der Versicherer nach Behandlungen der letzten drei Jahre fragt, musst du alles angeben, was in diesem Zeitraum liegt.
- Fünf Jahre: Häufig für größere oder wiederkehrende Gesundheitsprobleme, etwa chronische Leiden, Operationen oder psychische Behandlungen. Dieser Zeitraum ist bei vielen Versicherern Standard für ambulante Behandlungen.
- Zehn Jahre: Bei schweren Erkrankungen fragen viele Versicherer gezielt nach den letzten zehn Jahren, besonders bei Krebs, chronischen schweren Krankheiten oder psychischen Störungen. Auch stationäre Aufenthalte werden oft über zehn Jahre abgefragt.
Du musst in der Regel nur das angeben, wonach gefragt wird. Fragt der Versicherer ausdrücklich nach Erkrankungen der letzten fünf Jahre, musst du keine Behandlung von vor acht Jahren nennen. Werden allerdings allgemeine Fragen ohne Zeitbegrenzung gestellt („Bestehen oder bestanden jemals…?“), sind auch ältere oder ausgeheilte Leiden anzugeben.
| Zeitraum | Typische Abfrage | Beispiele |
|---|---|---|
| 3 Jahre | Kleinere, ausgeheilte Beschwerden | Rückenschmerzen, Hautprobleme |
| 5 Jahre | Größere / wiederkehrende Leiden | OPs, chronische Erkrankungen, Psychotherapie |
| 10 Jahre | Schwere Krankheiten | Krebs, schwere chronische Erkrankungen, Psychiatrie |
| Ohne Zeitlimit | „Bestehen oder bestanden jemals…?“ | Dauerdiagnosen, z. B. Diabetes |
Außerdem können Folgetermine zu älteren Krankheiten relevant werden, wenn innerhalb des abgefragten Zeitraums Kontrolluntersuchungen stattfanden. Wenn du also vor sieben Jahren eine Operation hattest, aber vor drei Jahren noch eine Nachkontrolle beim Arzt warst, fällt diese Nachkontrolle in den Abfragezeitraum und du musst sie angeben – samt Erklärung, worum es ging.
Die PKV kalkuliert Beiträge nach Risiko, nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip.
Jede Vorerkrankung oder gesundheitliche Besonderheit ist ein Gefahrumstand, der die Entscheidung des Versicherers beeinflusst, ob und zu welchen Konditionen er dich versichert. Kennt der Versicherer dein Risiko, kann er fair kalkulieren – zum Beispiel durch Zuschläge oder Ausschlüsse.
Unvollständige oder falsche Angaben verzerren diese Kalkulation.
Wann verjährt die vorvertragliche Anzeigepflicht für Vorerkrankungen in der PKV?
Wie lange behält die PKV deine Angaben im Blick? Gibt es eine Frist, nach der alte Vorerkrankungen keine Rolle mehr spielen? Ja, solche Fristen gibt es – sie bestimmen, bis wann der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung noch reagieren darf.
Die 3-Jahres-Frist in der PKV ist die wichtigste Regelung für dich. Rechte des Versicherers aus einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erlöschen in der PKV nach drei Jahren ab Vertragsschluss – sofern in dieser Zeit kein Versicherungsfall eingetreten ist und keine arglistige Täuschung vorliegt.
| Art der Falschangabe | Frist | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Einfache / grobe Fahrlässigkeit | 3 Jahre (§ 194 VVG Sonderregel) | Rücktritt/Kündigung/Anpassung möglich |
| Vorsatz | 5 Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG) | Rücktritt oder Vertragsanpassung |
| Arglistige Täuschung | 10 Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG) | Anfechtung → Vertrag nichtig, Leistungen zurückzahlen |
Mit anderen Worten: Hast du unbewusst oder fahrlässig etwas im Antrag vergessen, bist du nach drei Jahren auf der sicheren Seite – diese Nachlässigkeit ist dann „geheilt“.
Diese verkürzte Frist gilt speziell für Krankenversicherungen. In anderen Sparten wie Lebens- oder Unfallversicherung gilt eine 5-Jahres-Frist, aber der Gesetzgeber hat für die PKV die Frist auf drei Jahre verkürzt, um schneller Rechtsfrieden zu schaffen.
Bei Arglist oder Vorsatz gelten längere Fristen. Wenn du allerdings eine Vorerkrankung vorsätzlich oder gar arglistig verschwiegen hast, hat der Versicherer bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss Zeit, entsprechende Schritte einzuleiten. Die 10-Jahresfrist greift insbesondere bei arglistiger Täuschung, also wenn du absichtlich falsche Angaben gemacht hast, um Versicherungsschutz zu erschleichen.
Ein typisches Beispiel: Jemand verneint im Antrag die Frage nach Diabetes, obwohl er täglich Insulin spritzt – hier kann der Versicherer bis zu zehn Jahre nachträglich den Vertrag rückgängig machen.
Diese Fristen bedeuten nicht, dass man „nur lange genug durchhalten“ muss. Wichtig ist der Eintritt eines Versicherungsfalls: Tritt innerhalb der ersten drei Jahre ein Leistungsfall ein – etwa teure Behandlungen – und kommen dabei frühere nicht angezeigte Leiden ans Licht, kann der Versicherer trotz noch laufender Frist reagieren.
Meldest du also in Jahr zwei einen großen Schaden, darf die PKV auch in Jahr drei prüfen und gegebenenfalls Konsequenzen ziehen. Ist bis zum Ablauf der drei Jahre gar kein Leistungsfall eingetreten, erlischt das Recht auf Rücktritt oder Kündigung wegen einfacher oder grober Fahrlässigkeit.
Nach Ablauf der jeweiligen Fristen ist aber wirklich Schluss. Spätestens nach zehn Jahren sind Gesundheitsangaben endgültig verjährt. Der Versicherer kann dann keine Vertragsanpassung, Kündigung oder Rücktritt mehr auf eine falsche Gesundheitsangabe stützen, selbst wenn er erst jetzt davon erfährt.
Welche Folgen drohen bei falschen Gesundheitsangaben?
Auch innerhalb der genannten Fristen kommt es darauf an, wie schwer das Verschulden wiegt. Das Versicherungsvertragsgesetz kennt abgestufte Folgen je nach Art der Anzeigepflichtverletzung. Einfach gesagt: War es ein Versehen, oder wurde bewusst getäuscht?
Bei arglistiger Täuschung – also absichtlichem Lügen – hat ein Antragsteller wissentlich schwerwiegende Vorerkrankungen verschwiegen, um den Vertrag zu bekommen oder günstiger zu erhalten. In diesem Fall darf der Versicherer den Vertrag anfechten gemäß §22 VVG. Die Anfechtung wirkt rückwirkend, als hätte kein Vertrag bestanden.
Die Konsequenzen sind dramatisch: Der Versicherer muss gar nicht leisten – auch nicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Alle gezahlten Behandlungskosten können zurückgefordert werden. Im Klartext: Wer seine PKV arglistig betrügt, fliegt raus und muss sogar schon erstattete Rechnungen zurückzahlen.
Ein Beispiel lieferte das OLG Koblenz: Dort musste ein Mann rund 34.500 Euro an die PKV erstatten, weil er bei Antragstellung Bandscheibenvorfall, Wirbelsyndrom und Bauchspeicheldrüsenerkrankung verschwiegen hatte – der Vertrag wurde für nichtig erklärt.
Welche Folgen drohen die bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit?
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch wenn keine Arglist im engeren Sinne vorliegt, aber doch bewusst oder grob fahrlässig falsche Antworten gegeben wurden – kann die Versicherung hart durchgreifen. In der Regel kommt dann ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Ein Rücktritt wirkt ab Erklärung für die Zukunft, der Vertrag endet, und bereits entstandene Versicherungsfälle werden nicht mehr bezahlt.
War die verschwiegene Vorerkrankung für den aktuellen Schaden gar nicht ursächlich, muss der Versicherer unter Umständen trotz Rücktritt diesen einen Schaden noch regulieren. Beispiel: Du hast Asthma verschwiegen (grobe Fahrlässigkeit) und brichst dir nach vier Jahren ein Bein – hier wäre die nicht angegebene Erkrankung für den Beinbruch irrelevant, die PKV müsste den Beinbruch trotzdem bezahlen.
Bei grober Fahrlässigkeit sieht das Gesetz zudem vor, dass eine Vertragsanpassung vorrangig vor Rücktritt erfolgen kann, wenn der Versicherer dich mit korrekten Angaben zwar versichert hätte, aber nur zu anderen Konditionen. Dann darf er anstatt zurückzutreten deinen Vertrag nachträglich ändern – zum Beispiel einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss rückwirkend einführen.
Was erwartet dich bei einfacher Fahrlässigkeit?
Bei einfacher Fahrlässigkeit – wenn eine Vorerkrankung aus Versehen oder ohne Verschulden vergessen wurde – sind die Folgen milder. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Versicherer nicht zurücktreten.
In der PKV greift hier §206 VVG: Wegen der Versicherungspflicht darf der Versicherer einen Krankheitskosten-Vollversicherungstarif nicht ordentlich kündigen. Daher bleibt bei einfacher Fahrlässigkeit in der PKV eine falsche Angabe im Grunde sanktionslos, wenn kein Vorsatz vorlag.
Hatte der Kunde gar keine Schuld – etwa weil ihm eine Erkrankung selbst nicht bekannt war – gibt es selbstverständlich keine Konsequenzen. Niemand kann Angaben machen, von denen er keine Kenntnis hatte. Das hat der BGH klargestellt: Du musst nur das anzeigen, was du positiv wusstest; was dir nicht bekannt war, kann man dir nicht als Verschweigen anlasten.
Nachprüfungen im Leistungsfall: Was darf die Versicherung?
Die meisten PKV-Unternehmen prüfen die Gesundheitsangaben erst im Leistungsfall genauer.
Solange du keine teuren Rechnungen einreichst, passiert oft nichts. Kommt jedoch ein größerer Leistungsantrag früh im Vertrag, wird der Versicherer hellhörig.
Typisches Szenario: Du reichst deine erste hohe Arztrechnung ein und plötzlich erhältst du Post von der PKV, sie will Arztberichte einholen. Dafür verlangen sie in der Regel, dass du deine Ärzte von der Schweigepflicht entbindest. Viele Kunden sind überrascht oder verunsichert, wenn die Versicherung Jahre nach Vertragsabschluss anfängt, frühere Ärzte zu befragen.
Das Vorgehen ist legal: Der Versicherer darf zur Prüfung des Leistungsfalls deine Krankengeschichte prüfen, soweit es relevant scheint. Im Grunde sucht die PKV nach Hinweisen, ob du bei Antragstellung etwas Wichtiges verschwiegen hast. Ärzte liefern dann Behandlungsunterlagen, und manchmal kommen dabei Diagnosen oder Beschwerden zutage, die du gar nicht mehr auf dem Schirm hattest.
Ärzte notieren mitunter auch Verdachtsdiagnosen oder Bemerkungen, die du als Patient vielleicht bagatellisiert hast. Im Leistungsfall wird all das offengelegt. So mancher fühlt sich dann unwohl, wenn alte Befunde plötzlich wieder auftauchen und im falschen Licht erscheinen.
Wenn die PKV alte Befunde anfordert, nimm das Heft in die Hand. Du hast das Recht, vorab selbst Einsicht in die Arztberichte zu nehmen, statt blind eine Blanko-Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben. So kannst du mit dem Arzt besprechen, was er der Versicherung mitteilt, und eventuelle Missverständnisse klären.
Der Versicherer kann nur innerhalb bestimmter Fristen wegen Anzeigepflichtverletzungen aktiv werden.
Nach drei Jahren bei fahrlässigen Fehlern beziehungsweise zehn Jahren bei Arglist ist Schluss. Das heißt, selbst wenn der Versicherer Jahrzehnte später bei einem neuen Arzt etwas von deiner medizinischen Vorgeschichte erfährt, kann er den Vertrag nicht mehr anfechten oder kündigen, sofern die Frist abgelaufen ist.
| Phase | Was passiert | Rechtliche Grenze |
|---|---|---|
| Erste Jahre (0–3) | PKV prüft Arztberichte, Schweigepflichtentbindung, evtl. alte Diagnosen | Innerhalb 3 Jahre kann Rücktritt/Anpassung folgen |
| 3–10 Jahre | Nur noch bei Arglist relevant | Arglist-Frist max. 10 Jahre |
| Ab 10 Jahren | Absolute Grenze | Keine Konsequenzen mehr möglich |
In der Praxis werden die meisten Nachforschungen in den ersten Vertragsjahren angestoßen, da dann die Chancen für den Versicherer am höchsten sind, noch etwas unter den 3-Jahres- oder 10-Jahres-Zeitrahmen zu finden. Einige Experten raten, in den ersten drei Jahren sehr bedacht mit dem Einreichen von Rechnungen zu sein – nach Möglichkeit nur notwendige Leistungen abzurechnen.
Der Hintergrund: Wenn keine Leistungsfälle auftreten, läuft die 3-Jahres-Frist ungestört ab und die PKV hat danach bei fahrlässigen Fehlern kein Rücktrittsrecht mehr. Nach Ablauf von drei Jahren kannst du deutlich beruhigter sein, dass die ursprünglichen Gesundheitsangaben „durch“ sind – außer du hättest arglistig etwas erschlichen.
Gerichtsurteile und Fallbeispiele zur Verjährung von Vorerkrankungen in der PKV
Die Rechtsprechung zeigt immer wieder, wie wichtig wahrheitsgemäße Angaben sind – und wo die Grenzen der Versicherer liegen.
Der Fall vor dem OLG Koblenz zeigt die dramatischen Folgen arglistiger Täuschung. Ein PKV-Kunde verschwieg vorsätzlich mehrere erhebliche Leiden: Bandscheibenvorfall, Wirbelsyndrom und Bauchspeicheldrüsenerkrankung. Das Ergebnis: Arglistige Täuschung wurde festgestellt, der Vertrag wurde angefochten und rückabgewickelt. Der Mann verlor nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern musste sämtliche erhaltenen Leistungen zurückzahlen – insgesamt rund 34.500 Euro. Dieses Urteil unterstreicht, dass Lügen bei den Gesundheitsfragen die teuerste „Ersparnis“ sein können.
Ein anderes Beispiel betraf einen Versicherten, der eine Diagnose vor Vertragsbeginn gar nicht kannte. In einem BGH-Fall von 2019 hatte der Kläger eine Fußverletzung erlitten, die ihm nicht vollständig als solche bewusst war, daher gab er sie im Antrag nicht an. Jahre später wollte der Versicherer deswegen den Vertrag ändern.
Der BGH stellte klar: Keine Kenntnis – keine Pflichtverletzung. Fahrlässiges Nichtwissen ersetzt nicht die erforderliche positive Kenntnis eines anzeigepflichtigen Umstands. Der Versicherer konnte den Vertrag nicht rückgängig machen, weil der Kunde die Verletzung nachweislich nicht kannte. Dieses Urteil zeigt, dass ehrliche Irrtümer oder Unwissenheit den Kunden nicht automatisch den Versicherungsschutz kosten – die Beweislast liegt beim Versicherer.
In einem weiteren Grundsatzurteil hat der BGH klargestellt, dass die 10-Jahres-Frist für arglistige Täuschung eine absolute Höchstfrist darstellt. Ein Versicherer kann also nicht durch Verzögern oder ähnliche Kniffe diese Frist aushebeln. Nach zehn Jahren ist Schluss – es sei denn, dem Kunden wird vorgeworfen, die Meldung eines Schadens treuwidrig hinausgezögert zu haben, um die Frist verstreichen zu lassen.
| Fall | Urteil | Konsequenz |
|---|---|---|
| OLG Koblenz – verschwiegenes Wirbelsyndrom & Diabetes | Arglist | Vertrag nichtig, 34.500 € zurückzahlen |
| BGH 2019 – unbekannte Fußverletzung | Keine Kenntnis = keine Pflichtverletzung | Vertrag bleibt bestehen |
| BGH Grundsatz – Arglist nach 10 Jahren | 10 Jahre absolute Höchstfrist | Danach keine Anfechtung mehr |
Solche Fälle wären aber extrem und bedürften besonderer Nachweise. Für die meisten Versicherten bedeutet das: Spätestens zehn Jahre nach Abschluss, oft schon nach drei, haben alte Vorerkrankungen keine Auswirkungen mehr auf den Vertrag.
Fazit: „Nach drei Jahren sind fahrlässige Fehler vom Tisch, nach zehn Jahren ist endgültig Schluss“
Die Verjährung von Vorerkrankungen in der PKV bietet dir als Kunde durchaus Schutz und nach einigen Jahren Rechtssicherheit. Einfach fahrlässige Fehler beim Antrag sind spätestens nach drei Jahren vom Tisch. Und wer ehrlich war, muss ohnehin nichts befürchten.
Aber: Wer glaubt, mit bewusstem Verschweigen besser wegzukommen, riskiert seinen gesamten Versicherungsschutz. Die Versicherer dürfen in den ersten Jahren sehr wohl noch Konsequenzen ziehen – bis hin zur Kündigung oder Vertragsauflösung, je nach Schwere des Verschuldens. Zudem stehst du im Ernstfall ohne Schutz da und bekommst keine andere PKV mehr.
Nach einer Kündigung wegen falscher Angaben nimmt dich kein normaler Tarif mehr auf, eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse ist meist ausgeschlossen – im schlimmsten Fall bleibt nur der teure Basistarif als Auffanglösung.
Nimm die Gesundheitsfragen ernst. Schaffe dir vor Antragstellung Klarheit über deine Krankengeschichte, hole dir gegebenenfalls Auskunft über alte Befunde und beantworte alles so genau und ehrlich wie möglich. So vermeidest du Fallstricke. Nach einigen Jahren kannst du dann beruhigt sein, dass dein Versicherungsschutz stabil ist und nicht mehr wegen früherer Krankheiten infrage gestellt werden kann.
„Nach drei Jahren sind fahrlässige Fehler vom Tisch, nach zehn Jahren ist endgültig Schluss. Diese Fristen schützen dich als Versicherten vor ewiger Unsicherheit – aber nur, wenn du bei den Gesundheitsfragen von Anfang an ehrlich warst. Ehrlichkeit und Sorgfalt am Anfang zahlen sich langfristig aus.“
