Kinder sind in Hessen beihilfeberechtigt, wenn für sie Kindergeld gezahlt wird oder zustehen würde, in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres während Schul- oder Berufsausbildung oder Studium.
Die Beihilfeberechtigung ist also direkt an die Kindergeldberechtigung gekoppelt – wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es auch keine Beihilfe für das Kind.
Diese Kopplung vereinfacht die Verwaltung erheblich, denn die Beihilfestelle muss nicht selbst prüfen, ob ein Kind berücksichtigungsfähig ist, sondern kann sich auf die Entscheidung der Familienkasse verlassen.
Für dich als Beamter bedeutet das: Solange du Kindergeld erhältst, ist dein Kind auch beihilfeberechtigt.
Altersgrenze richtet sich nach der Ausbildungssituation
Die grundsätzliche Altersgrenze liegt bei 25 Jahren, kann sich aber unter bestimmten Umständen verlängern:
- Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres während Schul- oder Berufsausbildung oder Studium, wobei auch ein Masterstudium nach dem Bachelor noch zählt
- Verlängerung um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes maximal um 12 Monate, wenn das Kind nach Schulabschluss gedient hat
- Verlängerung bei Freiwilligendiensten um bis zu 12 Monate bei Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst oder Entwicklungshelferdienst
- Keine Altersgrenze bei dauernder Behinderung des Kindes, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist
Die Verlängerung bei Wehr- und Freiwilligendiensten soll sicherstellen, dass Kinder, die sich gesellschaftlich engagiert haben, dadurch keine Nachteile bei der Beihilfe erleiden. Die Verlängerung ist aber auf maximal 12 Monate begrenzt, auch wenn der Dienst länger gedauert hat.
Das Einkommen deines Kindes spielt bei der Beihilfe keine Rolle mehr
Seit 2012 gibt es in Hessen keine Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder während der Erstausbildung oder des Erststudiums. Das war eine wichtige Änderung, die vielen Familien geholfen hat.
Dein Kind bleibt beihilfeberechtigt, auch wenn es:
- Ein Stipendium erhält, egal in welcher Höhe
- Neben der Ausbildung arbeitet, auch in Vollzeit während der Semesterferien
- BAföG bezieht, unabhängig vom Fördersatz
- Kindergeld bezieht, das ebenfalls nicht angerechnet wird
- Einer Erwerbstätigkeit nachgeht, solange die Ausbildung im Vordergrund steht
Diese Regelung macht die Beihilfe besonders studentenfreundlich und unterscheidet Hessen positiv von manchen anderen Bundesländern, die noch Einkommensgrenzen kennen.
Diese Sonderregelungen solltest du kennen
Kinder in einer zweiten Berufsausbildung können beihilfeberechtigt bleiben, wenn sie arbeitslos sind, ohne Arbeitsplatz sind, oder einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Das gilt allerdings nur, wenn für das Kind auch weiterhin Kindergeld gezahlt wird – die Familienkasse prüft diese Voraussetzungen.
Eine kurze Wartezeit zwischen Ausbildungsabschnitten führt nicht zum Verlust der Beihilfeberechtigung, sofern die Gesamtsituation noch kindergeldberechtigt ist.
Wenn dein Kind also zwischen Bachelor und Master ein paar Monate Pause macht oder zwischen Ausbildung und Studium wartet, bleibt es beihilfeberechtigt, solange das Kindergeld weiterläuft.
Der Beihilfesatz variiert je nach Familiensituation
Ein besonderes Merkmal in Hessen ist, dass der Beihilfesatz mit der Anzahl der Kinder steigt und sich dadurch die finanzielle Belastung für die gesamte Familie reduziert:
| Situation | Beihilfesatz ambulant/Zahn | Beihilfesatz stationär |
|---|---|---|
| 1 Kind (Elternteil alleinstehend) | 55 % | 70 % |
| 1 Kind (mit Ehepartner unter Einkommensgrenze) | 60 % | 75 % |
| 2 Kinder (Elternteil alleinstehend) | 60 % | 75 % |
| 2 Kinder (mit Ehepartner) | 65 % | 80 % |
| 3+ Kinder | Bis zu 70 % (Maximum) | Bis zu 85 % (Maximum) |
Diese Staffelung zeigt deutlich, wie familienfreundlich das hessische Beihilfesystem ist. Mit drei oder mehr Kindern erreichst du den Höchstsatz von 70 Prozent ambulant, was bedeutet, dass du nur noch 30 Prozent über die PKV absichern musst.
Diese Nachweise musst du für die Beihilfeberechtigung von Kindern einreichen
Für die Beihilfeberechtigung von Kindern benötigst du folgende Unterlagen:
- Kopie des Ausbildungsvertrages bei Berufsausbildung mit Angabe der Ausbildungsdauer
- Immatrikulationsbescheinigung bei Studium, die jedes Semester neu angefordert werden sollte
- Nachweis über die Zahlung des Familienzuschlags von deiner Besoldungsstelle
- Nachweis der Krankenversicherung des Kindes während der Ausbildung
- Bei Freiwilligendienst eine Bestätigung über die Ableistung mit genauem Zeitraum
Du bist verpflichtet, Veränderungen in der Ausbildungssituation des Kindes der Beihilfestelle umgehend mitzuteilen, etwa bei Abbruch der Ausbildung, Wechsel der Ausbildungsstelle oder Exmatrikulation. Tust du das nicht und werden trotzdem Beihilfen gezahlt, musst du diese unter Umständen zurückzahlen.
Ein wichtiger Hinweis: Aufwendungen für ein Kind sind rückwirkend beihilfefähig, wenn sie entstanden sind, bevor die Altersgrenze von 25 Jahren vollendet wurde, auch wenn der Beihilfeantrag später eingereicht wird – natürlich nur innerhalb der Jahresfrist.
Die rechtliche Grundlage findest du in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO), die regelmäßig aktualisiert wird und alle Details zu Berechnungen und Ausnahmen enthält.
