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Daniel Feyler

Geschäftsführer & PKV-Experte
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Steuerliche Absetzbarkeit der PKV-Beiträge für Kinder

Letzte Woche saß ein Ehepaar bei mir im Büro, das seit drei Jahren die PKV-Beiträge ihrer beiden Kinder zahlt. Monatlich gehen dafür 380 Euro vom Konto, macht im Jahr über 4.500 Euro. Auf meine Frage, ob sie die Beiträge steuerlich geltend machen, schauten sie mich verständnislos an. Sie hatten keine Ahnung, dass sie damit jedes Jahr mehrere hundert Euro Steuern sparen könnten.
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Diese Geschichte höre ich erschreckend oft in meiner Beratungspraxis.

Eltern zahlen Jahr für Jahr tausende Euro für die private Krankenversicherung ihrer Kinder und verschenken dabei bares Geld, weil sie die steuerlichen Möglichkeiten nicht kennen oder falsch nutzen.

Dabei sind die Regeln klar, und wer sie richtig anwendet, bekommt vom Finanzamt einen erheblichen Teil der Beiträge zurück.

Ist die private Krankenversicherung für mein Kind steuerlich absetzbar?

Die kurze Antwort lautet ja, und zwar in vollem Umfang für die Basisabsicherung. Als langjähriger PKV-Stratege kann ich dir aus hunderten Beratungen sagen, dass die Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge für Kinder zu den unterschätztesten Steuervorteilen überhaupt gehört.

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das gilt ausdrücklich auch für Beiträge, die Eltern für ihre unterhaltsberechtigten Kinder zahlen.

Die Regelung ist seit 2010 in Kraft und hat vielen Familien erhebliche Steuervorteile gebracht. Die Grundvoraussetzungen sind überschaubar. Du musst für das Kind einen Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch haben, eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht und du die Beiträge tatsächlich wirtschaftlich getragen hast.

Voraussetzungen: Wann kann ich die die PKV-Beiträge für mein Kind von der Steuer absetzen?

Die steuerliche Behandlung der Kinderbeiträge hängt davon ab, ob du noch Anspruch auf Kindergeld hast oder nicht.

Solange dein Kind unter 18 Jahre alt ist oder sich bis zum 25. Lebensjahr in Ausbildung befindet und du Kindergeld beziehst, trägst du die Versicherungsbeiträge in der Anlage Kind deiner Steuererklärung ein.

  • Die Anlage Kind hat separate Zeilen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, und hier werden alle Beträge eingetragen die zur Basisversorgung gehören. Seit 2023 musst du zusätzlich die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben, damit das Finanzamt eine doppelte Berücksichtigung bei Kind und Eltern ausschließt. Diese Regelung wurde eingeführt, weil es früher immer wieder vorkam, dass sowohl Eltern als auch das Kind selbst die Beiträge ansetzten.
  • Besteht kein Kindergeldanspruch mehr, etwa weil das Kind älter als 25 ist oder aus anderen Gründen nicht mehr berücksichtigt wird, kannst du die Beiträge trotzdem absetzen. Wenn du als Elternteil Versicherungsnehmer der Police bist und die Beiträge zahlst, werden diese in der Anlage Vorsorgeaufwand als deine eigenen Sonderausgaben geltend gemacht. Das funktioniert genauso wie bei deinen eigenen Versicherungsbeiträgen.

Falls kein Kindergeldanspruch besteht und das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, greift die besondere Sonderausgabenregel nicht mehr. In diesem Fall kannst du die Versicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehen.

Stattdessen besteht die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Anlage Unterhalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG anzusetzen. Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen liegt 2025 bei 12.096 Euro pro unterhaltene Person, und die übernommenen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen noch obendrauf.

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Laut Steuern.de musst du aber ab 2025 zwingend einen Banküberweisungs-Nachweis vorweisen, Barzahlungen erkennt das Finanzamt steuerlich nicht mehr an. Diese Verschärfung soll Missbrauch verhindern und betrifft alle Unterhaltszahlungen.

In meiner Beratungspraxis sehe ich immer wieder, dass Eltern volljähriger Kinder die Beiträge in der falschen Anlage eintragen und dann vom Finanzamt zurückgewiesen werden.

Abzugsfähige Höchstbeträge und Umfang der Beiträge (§ 10 EStG)

Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar, und zwar ohne Begrenzung durch den sonst geltenden Höchstbetrag. Seit dem Bürgerentlastungsgesetz 2010 können Versicherte diese notwendigen Kranken- und Pflegevorsorgeaufwendungen unbegrenzt geltend machen.

Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt lediglich pauschal vier Prozent des GKV-Beitrags, da dieser einen Anspruch auf Krankengeld mit absichert. Private Krankenversicherer ermitteln ihrerseits den Anteil des PKV-Beitrags, der der Basisabsicherung entspricht, und bestätigen diesen jährlich in einer Beitragsbescheinigung für die Steuer.

BeitragsartAbsetzbarkeitHöchstbetragAnteil bei PKV
Basiskrankenversicherung100 % absetzbarUnbegrenztCa. 80–90 % des Beitrags
Pflegepflichtversicherung100 % absetzbarUnbegrenzt100 % des Beitrags
Wahlleistungen (Chefarzt, Einbettzimmer)Eingeschränkt absetzbarMax. 1.900 € (Arbeitnehmer/Beamte) oder 2.800 € (Selbstständige)Ca. 10–20 % des Beitrags
Zusatzversicherungen (Auslandsreise, Zahnzusatz)Eingeschränkt absetzbarMax. 1.900 € (Arbeitnehmer/Beamte) oder 2.800 € (Selbstständige)Separate Policen
Krankengeld-Anteil (nur GKV)Nicht absetzbarPauschal 4 % Abzug

In der Regel sind mindestens 80 Prozent des PKV-Beitrags als Basistarif anerkannt, bei der Pflegepflichtversicherung sogar 100 Prozent.

Laut PKV-Verband können diese Anteile voll abgezogen werden, während Beitragsanteile für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer nicht Teil der Basisabsicherung sind und daher nicht unbegrenzt absetzbar bleiben.

Die Zusatzleistungen können allenfalls im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Dieser Höchstbetrag liegt für Arbeitnehmer und Beamte bei 1.900 Euro und für Selbständige bei 2.800 Euro pro Jahr, bei Zusammenveranlagung jeweils pro Ehegatte.

In der Praxis schöpfen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge diesen Betrag meist schon aus oder übersteigen ihn. Ein Beispiel verdeutlicht das. Ein Ehepaar zahlt 4.600 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr.

Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro, dennoch sind sie in voller Höhe absetzbar, während zusätzliche Versicherungsbeiträge nun nicht mehr abgesetzt werden können. Die Pflegeversicherung für Kinder ist stets vollständig absetzbar, weil sie zur Basisversorgung zählt.

Lass dir von deiner Versicherung die auf die Basisabsicherung entfallenden Prämien bestätigen, diese Bescheinigung wird meist automatisch bereitgestellt.

Du kannst den vollen ausgewiesenen Betrag in der Steuer ansetzen. Beitragsrückerstattungen wie Boni bei PKV mindern allerdings die absetzbaren Beiträge entsprechend, da nur tatsächlich gezahlte Prämien zählen. Auch Arbeitgeberzuschüsse bei angestellten Eltern mindern den abziehbaren Betrag, es kann nur der selbst getragene Anteil geltend gemacht werden.

PKV vs. GKV: Unterschiede bei Krankenversicherungsbeiträgen

Die Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung sind bei Kindern dramatisch, sowohl was die Kosten als auch die steuerliche Behandlung angeht. In meinen Beratungen erlebe ich immer wieder, wie überrascht Eltern sind wenn sie verstehen, wie unterschiedlich beide Systeme funktionieren.

GKVPKV
Beitrag für KinderOft kostenlos über FamilienversicherungImmer eigener Beitrag (ca. 100–250 € monatlich)
Steuerliche AbsetzbarkeitNur wenn eigene Beiträge anfallenImmer absetzbar (ca. 80–90 % als Basistarif)
Höhe der SteuerersparnisMeist keine, da keine Beiträge500–2.000 € jährlich je nach Beitrag
Abzugsfähiger Anteil96 % (4 % Abzug für Krankengeld)80–90 % des Gesamtbeitrags
WahlleistungenNicht enthalten, Zusatzversicherung nötigIm Beitrag enthalten, aber steuerlich nicht voll absetzbar
Pflegeversicherung100 % absetzbar100 % absetzbar
BeitragsentwicklungStabil, prozentual vom EinkommenSteigt mit Alter und medizinischer Entwicklung

In der gesetzlichen Krankenkasse sind Kinder oft kostenlos mitversichert über die Familienversicherung, sofern ein Elternteil gesetzlich versichert ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

In diesem Fall fallen keine eigenen Beiträge für das Kind an, und folglich gibt es auch nichts abzusetzen. Erst wenn ein Kind eigene GKV-Beiträge zahlen muss, etwa bei freiwilliger Weiterversicherung oder als Student über 25, können diese Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Ist ein Kind privat versichert, gibt es immer einen eigenen Beitrag für das Kind. Häufig sind beide Eltern privat versichert oder der Besserverdienende liegt über der Jahresentgeltgrenze, sodass eine PKV fürs Kind gewählt wird.

Praktisch bedeutet das, dass von einem PKV-Kinderbeitrag meist 80 bis 90 Prozent als absetzbarer Teil ausgewiesen werden. Beträgt der Monatsbeitrag 200 Euro, davon 170 Euro Basistarif und 30 Euro für Wahlleistungen, so sind 170 Euro monatlich (2.040 Euro jährlich) voll absetzbar.

Die 30 Euro Monatsbeitrag für Extras (360 Euro jährlich) könnten nur berücksichtigt werden, wenn der allgemeine Vorsorge-Höchstbetrag von 1.900 oder 2.800 Euro noch nicht ausgeschöpft ist, was bei vielen Eltern jedoch bereits durch die eigenen Krankenversicherungen der Fall ist.

Beihilfefälle und besondere Konstellationen

Ist ein Elternteil beihilfeberechtigt, etwa als verbeamteter Lehrer oder Verwaltungsangestellter, übernimmt der Dienstherr einen Großteil der Krankheitskosten des Kindes, meist 80 Prozent. Für die restlichen 20 Prozent schließt du eine PKV-Restkostenversicherung fürs Kind ab. Auch diese Beiträge sind Basisabsicherung und zu 100 Prozent absetzbar.

Durch die Beihilfe fallen zwar geringere absolute Beiträge an, aber steuerlich ändert sich nichts am Prinzip. Zusätzliche Optionstarife wie eine Beihilfeergänzung für Wahlleistungen wären wiederum nur eingeschränkt abziehbar.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten können die Kinder-Beiträge in einer Steuererklärung (Anlage Kind) geltend gemacht werden, letztlich mindern sie das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Es spielt keine Rolle, welcher Elternteil Versicherungsnehmer ist, solange beide zusammen veranlagt sind. Bei getrennt veranlagten oder unverheirateten Eltern muss jeder nur die von ihm selbst gezahlten Beiträge ansetzen.

Sonderfälle und besondere Konstellationen

Die Praxis zeigt, dass die meisten Fragen bei besonderen Familienkonstellationen auftauchen.

Getrennt lebende Eltern, Kinder mit eigenem Einkommen oder Alleinerziehende stehen oft vor der Frage, wer die Beiträge absetzen darf und wie das konkret funktioniert.

Wie setzen getrennt lebende Eltern die PKV-Beiträge ihrer Kinder ab?

Bei getrennten oder geschiedenen Eltern darf derjenige Elternteil die Beiträge absetzen, der sie getragen hat. Die Regelungen sind hier etwas komplizierter, weil oft ein Elternteil die Police bezahlt, während der andere das Kindergeld erhält.

In den meisten Fällen erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld und den steuerlichen Freibetrag. Dieser Elternteil kann die Beiträge in Anlage Kind eintragen, selbst dann wenn der andere Elternteil die Beiträge zahlt und im Unterhalt anrechnet.

Durch eine Gesetzesänderung in 2019 gilt, dass entscheidend ist, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, egal ob bar oder durch Sachleistungen, nicht wer die Police bezahlt. Das Kind muss allerdings unterhaltsberechtigt sein und darf steuerlich berücksichtigt werden. In der Praxis sollte der eigentlich Zahlende dem berechtigten Elternteil die Beitragsdaten mitteilen, damit dieser sie ansetzen kann. Doppelabzug ist ausgeschlossen durch die Kinder-ID-Prüfung.

Hat der zahlende Elternteil keinen steuerlichen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, etwa als barunterhaltspflichtiger Elternteil, greift die Sonderregel nicht. Er kann dann nicht direkt als Sonderausgabe abziehen.

Stattdessen können die Zahlungen als Unterhaltsleistung in Anlage Unterhalt geltend gemacht werden, sofern die Bedingungen für § 33a EStG erfüllt sind. In diesem Fall wird der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag um die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes erhöht.

Kinder mit eigenem Einkommen

Verdient ein Kind eigenes Einkommen, etwa in Form einer Ausbildungsvergütung oder eines dualen Studiums, ändert dies steuerlich zunächst nichts an der Absetzbarkeit der Krankenversicherung.

Solange das Kind unterhaltsberechtigt bleibt und Kindergeld bezieht, darfst du die Versicherungsbeiträge in deiner Erklärung ansetzen, unabhängig davon ob das Kind eigene Einkünfte hat.

In vielen Fällen liegt die Ausbildungsvergütung unter dem Grundfreibetrag, sodass das Kind selbst gar keine oder nur geringe Steuern zahlt. Dann ist es besonders vorteilhaft, wenn du als Elternteil die Vorsorgeaufwendungen übernimmst und steuerlich nutzt, weil dein Steuersatz in der Regel höher ist.

Falls das Kind selbst eine Steuererklärung abgibt, etwa bei höherem Azubi-Gehalt, müsst ihr euch abstimmen. Entweder du ziehst die Beiträge in Anlage Kind ab oder das Kind tut es in der eigenen Erklärung (Anlage Vorsorgeaufwand), doppelt geht nicht. Seit Einführung der Kinder-ID-Pflicht 2023 wird das Finanzamt bei Überschneidungen einschreiten.

Wo trage ich die PKV-Beiträge für meine Kinder in der Steuererklärung ein?

Bewahre die Jahresbescheinigung der Versicherung auf, in der die Beiträge des Kindes ausgewiesen sind, inklusive Aufschlüsselung zwischen Basis und Zusatz.

Nutze die Anlage Kind, Abschnitt Kranken- und Pflegeversicherung, solange das Kind steuerlich berücksichtigt wird.

Seit 2023 ist die Angabe der Steuer-ID des Kindes zwingend erforderlich, sonst lehnt das Finanzamt den Abzug komplett ab. Bei Software-Eingabe wirst du meist automatisch danach gefragt. Die Anlage Kind hat mehrere Felder, die du korrekt ausfüllen musst.

Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung):

  • Betrag für die Grundversorgung aus der Versicherungsbescheinigung eintragen
  • Meist 80-90% des Gesamtbeitrags
  • In voller Höhe absetzbar

Beiträge zur Pflegeversicherung:

  • Jahresbeiträge zur Pflegepflichtversicherung des Kindes
  • Immer zu 100% absetzbar
  • Separate Zeile in der Anlage

Beiträge für Wahlleistungen/Zusatzversicherungen:

  • Nur absetzbar wenn du Versicherungsnehmer bist
  • Auslandsreisekrankenversicherung gehört hierher, nicht zur Basis
  • Meist durch Höchstbeträge blockiert

Steuer-ID des Kindes:

  • Zwingend erforderlich seit 2023
  • Findest du auf Kindergeldbescheid oder Meldebescheinigung
  • Ohne ID: Komplette Ablehnung durch Finanzamt

Zahle die Versicherungsprämien möglichst direkt von deinem Konto an den Versicherer, damit der Zahlungsfluss klar ist. Bei getrennt lebenden Eltern sollte jeder seinen Anteil über das eigene Konto begleichen.

Denke daran, dass Unterhaltsleistungen einschließlich Krankenversicherung ab 2025 per Überweisung erfolgen müssen, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Trenne sauber zwischen Basis- und Zusatzanteilen, die Versicherung weist die abzugsfähige Basis in ihrer Bescheinigung aus.

Fallbeispiel: Familie Müller (2 Kinder)

Zur Veranschaulichung zeige ich dir ein typisches Beispiel, das die steuerliche Auswirkung konkret verdeutlicht. Familie Müller ist zusammen veranlagt und hat zwei Kinder, beide sind privat versichert.

KindAlterMonatsbeitrag gesamtBasistarifWahlleistungenPflegeversicherung
Sohn8 Jahre210 €150 €30 €30 €
Tochter5 Jahre185 €135 €25 €25 €

Jahresberechnung absetzbare Beiträge:

PositionSohn (pro Jahr)Tochter (pro Jahr)Summe
Basiskrankenversicherung150 € × 12 = 1.800 €135 € × 12 = 1.620 €3.420 €
Pflegeversicherung30 € × 12 = 360 €25 € × 12 = 300 €660 €
👉 Absetzbare Basisversorgung2.160 €1.920 €4.080 €
Wahlleistungen30 € × 12 = 360 €25 € × 12 = 300 €660 €
💰 Gesamtaufwand pro Jahr2.520 €2.220 €4.740 €

Familie Müller kann in ihrer Steuererklärung 4.080 Euro als Sonderausgaben für die Basisversorgung der Kinder absetzen.

Diese komplette Summe mindert ihr zu versteuerndes Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt das 1.428 Euro Steuerersparnis. Der Gesamtaufwand im Jahr beträgt 4.740 Euro, die effektive Belastung nach Steuer liegt bei 3.312 Euro.

Die Wahlleistungen von insgesamt 660 Euro jährlich wirken sich steuerlich nicht mehr aus, weil beide Eltern bereits eigene Krankenversicherungsbeiträge haben und der allgemeine Vorsorgehöchstbetrag ausgeschöpft ist.

Von ursprünglich 4.740 Euro Gesamtaufwand bleiben nach Steuerersparnis effektiv etwa 3.312 Euro Belastung. Das macht die PKV für die Kinder zwar nicht kostenlos, aber deutlich günstiger als ohne steuerliche Berücksichtigung. Die Familie spart durch die korrekte Eintragung in der Steuererklärung 1.428 Euro pro Jahr.

Fazit: „Die steuerliche Absetzbarkeit der PKV-Beiträge für Kinder ist ein Recht, das du konsequent nutzen solltest, um deine Familienkasse spürbar zu entlasten.“

Die wichtigsten Punkte zur steuerlichen Absetzbarkeit der PKV-Beiträge für Kinder im Überblick:

  • Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung deiner Kinder sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar
  • Du trägst die Beiträge in der Anlage Kind ein, solange Kindergeldanspruch besteht, ansonsten in der Anlage Vorsorgeaufwand
  • Mindestens 80 Prozent der PKV-Beiträge gelten als Basisabsicherung, die Pflegeversicherung zu 100 Prozent
  • Wahlleistungen und Zusatzversicherungen sind nur eingeschränkt absetzbar und meist durch die Höchstbeträge blockiert
  • Seit 2023 musst du zwingend die Steuer-ID des Kindes angeben, sonst lehnt das Finanzamt den Abzug ab
  • Bei getrennt lebenden Eltern kann derjenige absetzen, der die Unterhaltspflicht erfüllt, unabhängig wer die Police bezahlt
  • Kinder mit eigenem Einkommen bleiben absetzbar, solange sie unterhaltsberechtigt sind und Kindergeld bezogen wird
  • Ab 2026 erfolgt der Datenaustausch zwischen PKV und Finanzamt elektronisch, was den Verwaltungsaufwand senkt

Die steuerliche Behandlung der Krankenversicherungsbeiträge für Kinder stellt einen wichtigen Entlastungsfaktor für Familien dar. Bei PKV-Beiträgen von mehreren tausend Euro pro Jahr summieren sich die Steuererstattungen schnell auf vierstellige Beträge.

Lass dir die Beitragsbescheinigung deiner Versicherung geben, trage alle Beträge korrekt in der Anlage Kind ein und bewahre Nachweise auf. So stellst du sicher, dass du die dir zustehenden Entlastungen optimal ausschöpfst und nicht Jahr für Jahr Geld verschenkst.

Über den Autor
Ich bin Daniel Feyler aus dem beschaulichen Lautertal in Oberfranken. Seit 2009 berate ich Menschen in ganz Deutschland zur PKV – meist digital, manchmal persönlich. Was als Interesse an Versicherungsthemen begann, wurde zur Berufung: Menschen durch den PKV-Dschungel zu navigieren. Abseits der Beratung genieße ich die Ruhe hier in Bayern.