Für 2026 steigen die Einkommensgrenzen deutlich.
Das klingt erst mal gut, aber die Tücke liegt im Detail. Viele Menschen wissen nicht, dass verschiedene Einkommensgrenzen gelten je nachdem, ob du einen Minijob hast oder andere Einkünfte erzielst.
Noch komplizierter wird es, wenn du die Grenze gelegentlich überschreitest oder wenn die Krankenkasse Jahre später plötzlich Nachzahlungen fordert.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung ab 2026?
Ab 2026 gelten neue Einkommensgrenzen für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die reguläre Einkommensgrenze steigt auf 565 Euro monatlich. Das ist die Grenze, die für alle Einkommensarten gilt außer für Minijobs, für die eine höhere Sondergrenze von 603 Euro monatlich gilt.
Diese Erhöhung kommt nicht von ungefähr. Die reguläre Einkommensgrenze berechnet sich als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 steigt die Bezugsgröße auf 3.955 Euro monatlich, woraus sich die Einkommensgrenze von 565 Euro ergibt: 3.955 Euro geteilt durch 7 ergibt 565 Euro.
Die höhere Minijob-Grenze von 603 Euro resultiert aus der Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn.
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ergibt sich eine monatliche Arbeitszeit von etwa 43,3 Stunden. Multipliziert mit 13,90 Euro ergibt das etwa 602 Euro, was auf 603 Euro aufgerundet wird.
Jahr | Reguläre Grenze (Midijob) | Minijob-Grenze | Bezugsgröße (monatlich) | Mindestlohn / Std. |
---|---|---|---|---|
2024 | 505 € | 538 € | 3.535 € | 12,41 € |
2025 | 535 € | 556 € | 3.745 € | 12,82 € |
2026 | 565 € | 603 € | 3.955 € | 13,90 € |
Die Entwicklung zeigt deutlich: Die Einkommensgrenzen steigen kontinuierlich, vor allem die Minijob-Grenze durch die Bindung an den Mindestlohn. Das gibt dir mehr Spielraum, wenn du über deinen Partner familienversichert bleiben möchtest.
Wann entfällt die Familienversicherung für den Ehepartner?
Die Familienversicherung für den Ehepartner oder Lebenspartner entfällt, sobald das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen die Grenze von 565 Euro ab 2026 überschreitet. Dabei zählt nicht nur das Einkommen aus Arbeit, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Was konkret zum Gesamteinkommen zählt, regelt § 16 SGB IV.
Folgende Einkünfte werden berücksichtigt:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Bruttoarbeitsentgelt inklusive aller Zulagen, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfindungen bei Arbeitsplatzverlust, einmalige Bonuszahlungen
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben, bei Selbstständigen wird der letzte Steuerbescheid herangezogen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen und Dividenden, Erträge aus Lebensversicherungen, allerdings erst nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro für Alleinstehende oder 2.000 Euro für Verheiratete
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Nettomieteinnahmen nach Abzug von Werbungskosten wie Instandhaltung oder Grundsteuer
- Renten: Gesetzliche Renten, Betriebsrenten und ausländische Renten, wobei Kindererziehungsanteile nicht angerechnet werden
- Sonstige Einkünfte: Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen und Versorgungsbezüge
Diese Einnahmen zählen nicht zum Gesamteinkommen
Nicht zum Gesamteinkommen zählen dagegen BAföG und steuerfreie Stipendien, Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld, Werbungskosten die vom Bruttoentgelt abgezogen werden, Sparerpauschbeträge, Abschreibungen bei Vermietung und Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte.
Diese Leistungen kannst du beziehen, ohne dass sie die Familienversicherung gefährden.
Beispiel: Deine Partnerin hat einen Minijob mit 500 Euro monatlich. Zusätzlich erhält sie 80 Euro Zinsen aus Kapitalanlagen. Das ergibt ein Gesamteinkommen von 580 Euro, was über der regulären Grenze von 565 Euro liegt. Die Familienversicherung endet, obwohl der Minijob allein unter der Minijob-Grenze von 603 Euro läge. Sobald andere Einkünfte hinzukommen, gilt nicht mehr die höhere Minijob-Grenze, sondern die reguläre Grenze.
Welche Einkommensgrenze gilt für die Familienversicherung von Kindern ab 2026?
Für Kinder gelten grundsätzlich dieselben Einkommensgrenzen wie für Ehepartner: 565 Euro regulär oder 603 Euro bei einem Minijob. Allerdings gibt es für Kinder, insbesondere für Schüler und Studenten, wichtige Sonderregelungen, die du kennen solltest.
Kurzfristige Beschäftigungen und Ferienjobs stehen einer Familienversicherung nicht entgegen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Dauer darf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen, und die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das Einkommen aus kurzfristiger Beschäftigung wird nicht auf die Einkommensgrenze angerechnet, solange die zeitlichen Grenzen eingehalten werden.
Ein ganz häufiger Fall: Deine 19-jährige Tochter studiert und arbeitet in den Sommerferien für 2 Monate als Aushilfe im Einzelhandel. Sie verdient jeweils 1.200 Euro im Juli und August. In den übrigen Monaten hat sie keinen Verdienst. Die Familienversicherung bleibt bestehen, weil es sich um eine kurzfristige Beschäftigung unter 3 Monaten handelt.
Wichtig wird es, wenn dein Kind neben dem Studium dauerhaft arbeitet: Hat es einen Minijob mit 550 Euro monatlich, bleibt die Familienversicherung bestehen. Verdient es aber dauerhaft 650 Euro monatlich in einem sozialversicherungspflichtigen Job, endet die Familienversicherung.
Dein Kind wird dann über seine Beschäftigung pflichtversichert.
Übt dein Kind mehrere Minijobs gleichzeitig aus, werden die Einkommen zusammengerechnet. Bei einem ersten Minijob mit 350 Euro und einem zweiten mit 280 Euro ergibt sich ein Gesamteinkommen von 630 Euro. Das überschreitet die Minijob-Grenze von 603 Euro, und die Familienversicherung endet, wenn dies dauerhaft der Fall ist.
Welche Einkommensgrenze gilt für die Familienversicherung bei einem Minijob?
Für Minijobs gilt ab 2026 die erhöhte Einkommensgrenze von 603 Euro monatlich. Diese Sondergrenze ist deutlich höher als die reguläre Grenze von 565 Euro und gibt dir mehr Spielraum, wenn du über deinen Partner familienversichert bleiben möchtest.
Die Minijob-Grenze ergibt sich aus der Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn. Diese Kopplung besteht seit Oktober 2022 und bedeutet, dass die Minijob-Grenze automatisch steigt, wenn der Mindestlohn erhöht wird. Für 2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden ergibt sich die monatliche Grenze.
Die höhere Minijob-Grenze gilt hingegen nur dann, wenn du ausschließlich Einkünfte aus geringfügig entlohnter Beschäftigung hast. Sobald andere Einkünfte hinzukommen wie Mieteinnahmen, Zinsen oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, gilt für das Gesamteinkommen die reguläre Grenze von 565 Euro.
Ein durchaus kritischer Fall: Du hast einen Minijob mit 590 Euro monatlich. Zusätzlich vermietest du eine kleine Wohnung und erzielst nach Abzug aller Kosten 50 Euro Nettomieteinnahmen pro Monat. Dein Gesamteinkommen beträgt 640 Euro. Die Familienversicherung endet, weil dein Gesamteinkommen die reguläre Grenze von 565 Euro überschreitet. Die höhere Minijob-Grenze greift nicht mehr, sobald andere Einkünfte dazukommen.
Sonderzahlungen im Minijob können zur Falle werden. Erhältst du in deinem Minijob Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden diese zum Gesamteinkommen hinzugerechnet. Ein Beispiel: Du verdienst 550 Euro monatlich in deinem Minijob. Im November erhältst du zusätzlich 500 Euro Weihnachtsgeld. Dein Einkommen im November beträgt 1.050 Euro, was die Minijob-Grenze deutlich überschreitet.
Die gute Nachricht: Seit Oktober 2022 darfst du die Einkommensgrenze zweimal pro Jahr aus unvorhersehbaren Gründen überschreiten, ohne dass die Familienversicherung endet. Diese Regelung rettet dich in solchen Fällen.
Ist ein gelegentliches Überschreiten der Einkommensgrenze in der Familienversicherung erlaubt?
Ja, ein gelegentliches Überschreiten ist seit dem 1. Oktober 2022 ausdrücklich erlaubt.
Die Einkommensgrenze darf maximal zweimal pro Kalenderjahr überschritten werden, wenn dies auf unvorhersehbaren und gelegentlichen Gründen beruht. Diese Regelung gilt sowohl für die reguläre Einkommensgrenze als auch für die Minijob-Grenze.
Die Überschreitung muss folgende Kriterien erfüllen:
- Unvorhersehbar: Die Einkommenssteigerung war nicht planbar
- Gelegentlich: Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte, nicht dauerhafte Situation
- Maximal zweimal pro Jahr: Im Kalenderjahr dürfen nur zwei Monate die Grenze überschreiten
Typische Beispiele für erlaubte Überschreitungen sind Krankheitsvertretung im Minijob mit mehr Stunden als üblich, einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Ferienjobs bei Schülern und Studenten, vorübergehende Mehrarbeit aufgrund von Personalmangel, Bonuszahlungen oder Prämien, die nur einmalig ausgezahlt werden, und unerwartete Mieteinnahmen wie eine Nachzahlung von Nebenkosten.
Nicht zulässig sind dagegen regelmäßige, planbare Einkommenssteigerungen, dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit oder bewusstes Überschreiten durch vorhersehbare Tätigkeiten.
Bei Minijobs gibt es eine zusätzliche Regelung für die beiden Monate, in denen die Grenze überschritten wird. Das Einkommen darf maximal das Doppelte der regulären Minijob-Grenze betragen. Für 2026 bedeutet das: Die reguläre Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro, maximal erlaubt bei Überschreitung sind 2 mal 603 Euro, also 1.206 Euro.
Ein Praxisbeispiel zeigt, wie das funktioniert: Deine 17-jährige Tochter ist über dich familienversichert. Im Juli und August arbeitet sie in den Sommerferien und verdient jeweils 900 Euro. In den übrigen Monaten hat sie kein Einkommen. Die Familienversicherung bleibt bestehen, weil die Überschreitung nur zweimal erfolgt und gelegentlich ist durch den Ferienjob. Außerdem liegen die 900 Euro unter der Höchstgrenze von 1.206 Euro für Überschreitungsmonate.
Ein anderes Beispiel zeigt die Grenze auf: Ein 22-jähriger Student hat einen Minijob mit 570 Euro monatlich. Im März muss er eine kranke Kollegin vertreten und verdient 950 Euro. Im Mai übernimmt er erneut eine Vertretung und verdient 880 Euro. Im Oktober hilft er nochmals aus und verdient 820 Euro.
Die Familienversicherung endet, weil die Grenze dreimal und nicht nur zweimal überschritten wurde.
Du hast keine Meldepflicht bei zwei Überschreitungen. Solange die Einkommensgrenze nur zweimal im Jahr aus gelegentlichen Gründen überschritten wird, musst du dies der Krankenkasse nicht sofort melden. Bei dauerhafter Überschreitung oder häufiger als zweimal besteht aber eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse.
Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschritten: Wie lange darf die Krankenkasse eine Nachzahlung fordern?
Die Krankenkasse kann Beiträge für das laufende Kalenderjahr plus die letzten vier Jahre rückwirkend nachfordern, wenn sie feststellt, dass die Einkommensgrenze überschritten wurde. Diese vierjährige Verjährungsfrist gilt nach § 25 SGB IV für Beitragsrückstände, die ohne Vorsatz entstanden sind.
Verjährungsfrist von 4 Jahren für Beitragsrückstände
Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des Folgejahres, nachdem die Beiträge fällig geworden sind. Sie endet am 31. Dezember nach Ablauf von vier Jahren. Ein konkretes Beispiel macht das deutlich: Beiträge, die im Jahr 2021 fällig wurden, verjähren am 31. Dezember 2025. Im Oktober 2025 kann die Krankenkasse noch Beiträge für 2021 nachfordern, aber ab Januar 2026 sind diese verjährt.
Wenn die Krankenkasse im Oktober 2025 feststellt, dass ein Familienmitglied seit 2019 die Einkommensgrenze überschritten hat, kann sie Beiträge nachfordern für 2025 laufendes Jahr, 2024, 2023, 2022 und 2021. Beiträge für 2020 und früher sind bereits verjährt, da die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 endete.
Bei Vorsatz gilt Verjährungsfrist von 30 Jahren
Eine drastisch längere Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, wenn Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden. Vorsatz liegt vor, wenn du bewusst falsche Angaben gemacht hast, Einkommen absichtlich verschwiegen hast, die Krankenkasse gezielt getäuscht hast, um Beiträge zu sparen, oder wusstest, dass die Einkommensgrenze überschritten wurde, dies aber nicht gemeldet hast.
Die Krankenkasse muss den Vorsatz beweisen. Das kann sie durch vorliegende Steuerbescheide, die der Krankenkasse nicht vorgelegt wurden, nachgewiesene Einkommensmitteilungen, die verschwiegen wurden, oder schriftliche Aufforderungen zur Einreichung von Nachweisen, denen nicht nachgekommen wurde.
Ein Beispiel für Vorsatz: Ein über seinen Partner familienversicherter Ehepartner verschweigt seit 2018 regelmäßige Mieteinnahmen von 800 Euro monatlich. Die Krankenkasse entdeckt dies 2026 durch einen eingereichten Steuerbescheid. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, Beiträge aus 2018 verjähren erst am 31. Dezember 2048. Die Krankenkasse kann alle Beiträge seit 2018 nachfordern.
Ein Beispiel ohne Vorsatz: Eine über ihren Partner familienversicherte Studentin arbeitet in einem Minijob für 540 Euro. Sie erhält im Dezember Weihnachtsgeld von 350 Euro und überschreitet dadurch die Jahresgrenze, meldet dies aber nicht, weil sie dachte, Sonderzahlungen zählten nicht. Es liegt kein Vorsatz vor, da sie die Regelung nicht kannte.
Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre.
Wie hoch können die Nachzahlungen ausfallen?
Die Höhe der Nachforderung kann erheblich sein.
Wer rückwirkend aus der Familienversicherung herausfällt, wird automatisch freiwillig gesetzlich versichert. Die nachzuzahlenden Beiträge richten sich nach den Regeln der freiwilligen Krankenversicherung. Es zählen nicht nur die eigenen Einkünfte, sondern bei Verheirateten auch das Einkommen des Ehepartners. Der Beitrag wird aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet, mindestens aber aus der Mindestbemessungsgrundlage.
Für 2026 wird die Mindestbemessungsgrundlage voraussichtlich bei etwa 1.319 Euro liegen. Bei einem Gesamtbeitragssatz von etwa 20,1 Prozent mit Kindern oder 20,7 Prozent kinderlos ergeben sich monatliche Mindestbeiträge von etwa 265 Euro mit Kindern oder 273 Euro kinderlos.
Jahr | Mindestbemessungsgrundlage | Beitragssatz gesamt | Monatlicher Mindestbeitrag (mit Kindern) | Monatlicher Mindestbeitrag (kinderlos) | Nachforderung 3 Jahre (mit Kindern) | Nachforderung 3 Jahre (kinderlos) |
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2026 | 1.319 € | 20,1 % / 20,7 % | 265 € | 273 € | 9.540 € | 9.828 € |
„Für einen Nachforderungszeitraum von 3 Jahren bedeutet das: Mit Kindern 265 Euro mal 36 Monate, also etwa 9.540 Euro. Kinderlos 273 Euro mal 36 Monate, also etwa 9.828 Euro.„
Neue Rechte für Versicherte seit Dezember 2023
Seit dem 16. Dezember 2023 gelten neue gesetzliche Regelungen, die die Rechte freiwillig Versicherter bei rückwirkenden Beitragsfestsetzungen stärken.
Selbst wenn die ursprüngliche Frist zur Einreichung von Einkommensnachweisen verstrichen ist, können diese nachträglich eingereicht werden. Die Krankenkasse muss diese berücksichtigen und die Beiträge entsprechend anpassen.
Nach Festsetzung eines Höchstbeitrags haben Versicherte 12 Monate Zeit, um eine Neuberechnung zu beantragen.
Fazit: „Die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung steigen 2026 auf 565 Euro regulär oder 603 Euro bei einem Minijob.“
Das gibt dir mehr Spielraum, wenn du über deinen Partner familienversichert bleiben möchtest. Die höhere Minijob-Grenze gilt aber nur, wenn du ausschließlich Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung hast. Sobald andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Zinsen dazukommen, gilt die reguläre niedrigere Grenze.
Die wichtigste Neuerung seit Oktober 2022 ist die Zwei-Mal-Regel. Du darfst die Einkommensgrenze zweimal pro Jahr aus unvorhersehbaren Gründen überschreiten, ohne dass die Familienversicherung endet.
Diese Regelung rettet dich bei Sonderzahlungen, Krankheitsvertretungen oder Ferienjobs. Aber sie funktioniert nur, wenn die Überschreitungen wirklich unvorhersehbar und gelegentlich sind. Dauerhafte Einkommenssteigerungen oder mehr als zwei Überschreitungen führen zum Ende der Familienversicherung.
Die Krankenkasse kann Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern, bei Vorsatz sogar für 30 Jahre.
Eine Nachforderung für drei Jahre kann schnell 10.000 Euro und mehr betragen, weil du dann rückwirkend als freiwillig versichert giltst. Die Mindestbeiträge in der freiwilligen Versicherung liegen bei etwa 265 Euro monatlich, auch wenn du gar kein Einkommen hast.
Melde Einkommensänderungen zeitnah deiner Krankenkasse. Nutze die Zwei-Mal-Regel bewusst, aber überschreite sie nicht. Bewahre alle Gehaltsabrechnungen und Nachweise auf, um im Zweifel die Gelegentlichkeit der Überschreitungen belegen zu können. Eine halbe Stunde Klarheit mit deiner Krankenkasse kann dich vor Jahren der Nachzahlungen bewahren.