„Weder noch“, sagte ich.
„Die Beihilfestelle schaut weder auf das Brutto- noch auf das Nettoeinkommen deiner Frau. Die schauen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Steuerbescheid. Das ist etwas völlig anderes und liegt meistens deutlich unter dem Bruttoeinkommen.“
Thomas war verwirrt.
Er hatte gedacht, er könne einfach das Bruttogehalt seiner Frau mit der Einkommensgrenze vergleichen. Stattdessen musste er erst den alten Steuerbescheid rauskramen und verstehen, was dieser „Gesamtbetrag der Einkünfte“ überhaupt ist.
Wann haben Ehepartner von Beamten Anspruch auf Beihilfe?
Damit dein Ehepartner beihilfeberechtigt ist, müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.
Fehlt auch nur eine davon, gibt es keine Beihilfe:
- Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag: Die Ehe muss gültig bestehen und dein Partner darf nicht selbst beihilfeberechtigt sein
- Einkommensgrenze eingehalten: Der Gesamtbetrag der Einkünfte darf die Grenze nicht überschreiten
- Antrag gestellt: Die Beihilfe entsteht nicht automatisch, du musst sie aktiv beantragen
Die wichtigste dieser drei Voraussetzungen ist die Einkommensgrenze. Sie entscheidet in den meisten Fällen darüber, ob dein Partner Beihilfe bekommt oder nicht.
Und genau hier liegt der Knackpunkt: Die Beihilfestelle schaut nicht aufs Brutto- oder Nettoeinkommen.
Wann ist die Ehefrau eines Beamten beihilfeberechtigt?
Deine Ehefrau ist beihilfeberechtigt, wenn sie mit dir verheiratet ist und ihr Gesamtbetrag der Einkünfte die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Ehe muss gültig bestehen, ihr dürft nicht getrennt leben, es sei denn, sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen dich.
Deine Ehefrau darf nicht selbst beihilfeberechtigt sein. Wenn sie selbst Beamtin oder Versorgungsempfängerin ist, hat sie ihre eigene Beihilfeberechtigung, die vorrangig ist. Sie kann dann nicht gleichzeitig als deine Angehörige berücksichtigt werden.
Sonderfälle bei der Beihilfeberechtigung:
- Arbeitslos oder ohne Einkommen: Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 0 Euro, sie ist beihilfeberechtigt
- Minijob: Bei unter 556 Euro monatlich liegt das Einkommen deutlich unter der Grenze
- Getrennt lebend: Beihilfe nur wenn ein Unterhaltsanspruch besteht
- Geschieden: Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt die Beihilfeberechtigung sofort
Der Beihilfesatz für deine Ehefrau beträgt in praktisch allen Bundesländern 70 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe zahlt also 70 Prozent der Krankheitskosten, die restlichen 30 Prozent muss deine Ehefrau über ihre PKV absichern.
Beihilfe für Ehepartner: Zählt das Brutto- oder Nettoeinkommen bei der Einkommensgrenze?
Die Einkommensgrenze für die Beihilfeberechtigung bezieht sich weder auf das Bruttoeinkommen noch auf das Nettoeinkommen. Die Beihilfestelle prüft den Gesamtbetrag der Einkünfte nach §2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes.
Das ist der entscheidende Punkt, den die meisten falsch verstehen. Dein Ehepartner kann 35.000 Euro brutto im Jahr verdienen und trotzdem beihilfeberechtigt sein. Oder er verdient 24.000 Euro brutto und ist nicht beihilfeberechtigt, weil zusätzliche Kapitalerträge die Grenze sprengen.
Was ist der Gesamtbetrag der Einkünfte?
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist ein steuerrechtlicher Begriff und unterscheidet sich fundamental vom Brutto- oder Nettoeinkommen. Er wird durch eine spezielle Berechnung ermittelt, die im Einkommensteuergesetz genau festgelegt ist.
So wird der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet:
- Schritt 1: Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung, selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, sonstige Einkünfte)
- Schritt 2: Bei nichtselbstständiger Arbeit werden Werbungskosten abgezogen (mindestens 1.230 Euro Pauschale)
- Schritt 3: Vom Ergebnis werden Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und andere Freibeträge abgezogen
- Schritt 4: Für die Beihilfe müssen abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge wieder hinzugerechnet werden
Ein Beispiel macht das deutlich: Deine Frau verdient 32.000 Euro brutto im Jahr. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro bleiben 30.770 Euro als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das ist bereits der Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn keine weiteren Einkunftsarten vorliegen.
Warum ist das Bruttoeinkommen immer höher als der Gesamtbetrag der Einkünfte?
Das Bruttoeinkommen liegt immer deutlich über dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Grund: Von deinem Bruttogehalt werden Werbungskosten abgezogen, bevor der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt wird.
Werbungskosten sind alle Kosten, die du hast, um dein Gehalt zu verdienen. Dazu gehören Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fachliteratur und vieles mehr. Selbst wenn du keine Belege sammelst, bekommst du automatisch die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro abgezogen.
Unterschied zwischen Brutto und Gesamtbetrag der Einkünfte:
| Bruttoeinkommen | Werbungskosten | Gesamtbetrag der Einkünfte | Differenz |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | -1.230 € | 23.770 € | 1.230 € |
| 35.000 € | -1.738 € | 33.262 € | 1.738 € |
| 48.000 € | -1.230 € | 46.770 € | 1.230 € |
Die Differenz kann noch größer sein, wenn dein Partner hohe Fahrtkosten hat. Ab 21 Kilometer einfacher Entfernung zur Arbeit steigt die Entfernungspauschale von 0,30 auf 0,38 Euro pro Kilometer. Das senkt den Gesamtbetrag der Einkünfte deutlich.
Aktuelle Einkommensgrenzen für die Beihilfe für Ehepartner (2025)
Die Einkommensgrenzen für die Beihilfeberechtigung unterscheiden sich je nach Dienstherr. Bund und Länder haben unterschiedliche Grenzen festgelegt, die jährlich angepasst werden.
Einkommensgrenzen nach Dienstherr (2025):
| Dienstherr | Einkommensgrenze 2025 | Maßgebliches Jahr |
|---|---|---|
| Bund | 21.832 € | 2023 |
| Hessen | 24.192 € | 2023 |
| Nordrhein-Westfalen | 23.001 € | 2023 |
| Bayern | 20.878 € | 2023 |
| Baden-Württemberg | 20.000 € | 2023 |
| Rheinland-Pfalz | 17.000 € (20.450 € Altfälle) | 2023 |
| Bremen | 12.000 € | 2023 |
Ab 2026 erhöht sich die Bundesgrenze aufgrund der Rentenanpassung auf 22.648 Euro. Die Landesgrenzen werden ebenfalls angepasst, meist im Gleichschritt mit der Bundesgrenze.
Welches Kalenderjahr ist maßgeblich für die Einkommensgrenze?
Die Beihilfestelle prüft nicht die aktuellen Einkünfte deines Partners, sondern die aus dem Vorvorjahr vor Antragstellung. Das nennt man das Zuflussprinzip. Für Beihilfeanträge im Jahr 2025 sind die Einkünfte aus dem Jahr 2023 maßgeblich.
Das hat einen einfachen Grund: Der Steuerbescheid für 2024 liegt im Jahr 2025 meist noch nicht vor. Deshalb greift die Beihilfestelle auf das Vorvorjahr zurück, für das der Steuerbescheid sicher vorliegt.
Übersicht der maßgeblichen Jahre:
- Antrag in 2025: Einkünfte aus 2023 sind maßgeblich
- Antrag in 2026: Einkünfte aus 2024 sind maßgeblich
- Nordrhein-Westfalen Ausnahme: Einkünfte des Kalenderjahres vor Entstehung der Aufwendungen
- Sachsen Ausnahme: Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre
Wichtige Besonderheiten bei der Einkommensberechnung
Bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte gibt es drei wichtige Besonderheiten, die du unbedingt kennen musst. Diese Besonderheiten entscheiden oft darüber, ob dein Partner beihilfeberechtigt ist oder nicht.
Abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge müssen hinzugerechnet werden
Ein entscheidender Punkt, den viele übersehen: Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, sind im Steuerbescheid nicht im ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten. Diese müssen für die Beihilfe jedoch hinzugerechnet werden.
Das betrifft Zinsen aus Sparkonten, Tagesgeld, Festgeld und Dividenden aus Aktien. Diese Erträge werden mit 25 Prozent Abgeltungssteuer direkt an der Quelle besteuert und tauchen nicht im normalen Gesamtbetrag der Einkünfte auf. Für die Beihilfe musst du sie aber manuell hinzurechnen.
Darum ist das so wichtig:
- Auf dem Steuerbescheid steht als Gesamtbetrag der Einkünfte 19.000 Euro
- Dein Partner hatte zusätzlich 3.500 Euro Zinsen und Dividenden nach Sparerfreibetrag
- Für die Beihilfe ergibt sich: 19.000 Euro plus 3.500 Euro gleich 22.500 Euro
- Damit wäre die Bundesgrenze von 21.832 Euro überschritten
Viele Beamte vergessen diese Hinzurechnung und wundern sich, warum die Beihilfestelle den Antrag ablehnt. Die Kapitalerträge stehen oft auf einer separaten Seite des Steuerbescheids oder in der Anlage KAP.
Ausnahmeregelung bei niedrigerem laufenden Einkommen
Wenn die Einkünfte im maßgeblichen Jahr die Grenze überschritten haben, das Einkommen im laufenden Kalenderjahr aber voraussichtlich niedriger liegt, ist eine Beihilfegewährung unter Vorbehalt möglich. Das nennt man die Widerrufsvorbehalt-Regelung.
Das greift zum Beispiel, wenn dein Partner 2023 noch Vollzeit gearbeitet hat und die Grenze überschritten wurde, aber 2025 nur noch in Teilzeit arbeitet oder den Job verloren hat. Dann kann die Beihilfe trotzdem gewährt werden, allerdings unter Vorbehalt.
So funktioniert die Ausnahmeregelung:
- Du stellst den Antrag und erklärst, dass das aktuelle Einkommen niedriger ist
- Die Beihilfestelle zahlt zunächst unter Vorbehalt
- Im Folgejahr musst du den Steuerbescheid für das laufende Jahr nachreichen
- Wurde die Grenze doch überschritten, fordert die Beihilfestelle alle Leistungen zurück
Diese Regelung ist riskant. Wenn du dich verschätzt hast und dein Partner doch mehr verdient als gedacht, musst du alles zurückzahlen. Das können schnell mehrere tausend Euro sein. Nutze diese Ausnahmeregelung nur, wenn du dir absolut sicher bist.
Werbungskostenpauschale wird automatisch angesetzt
Auch wenn dein Partner nur geringe Fahrtkosten zur Arbeit hat, erhält er mindestens 1.230 Euro Werbungskosten abgezogen. Das ist die Werbungskostenpauschale, die das Finanzamt automatisch ansetzt. Sie senkt den Gesamtbetrag der Einkünfte um diesen Betrag.
Wenn dein Partner höhere Werbungskosten nachweisen kann, werden diese angesetzt statt der Pauschale. Das lohnt sich ab etwa 1.230 Euro tatsächlichen Werbungskosten.
Dazu zählen vor allem Fahrtkosten zur Arbeit über die Entfernungspauschale:
- Erste 20 Kilometer: 0,30 Euro pro Kilometer und Arbeitstag
- Ab 21. Kilometer: 0,38 Euro pro Kilometer und Arbeitstag
- Rechnung: Einfache Entfernung mal Arbeitstage mal Pauschale
Bei 25 Kilometer einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen ergibt sich: 20 Kilometer mal 220 Tage mal 0,30 Euro gleich 1.320 Euro plus 5 Kilometer mal 220 Tage mal 0,38 Euro gleich 418 Euro.
Gesamt: 1.738 Euro Werbungskosten statt nur 1.230 Euro Pauschale.
Fallbeispiel: Julia verdient 35.000 Euro brutto – ist sie beihilfeberechtigt?
Julia ist 32 Jahre alt, arbeitet in Teilzeit als Angestellte und hat im Jahr 2023 ein Bruttogehalt von 35.000 Euro verdient. Ihr Mann ist Bundesbeamter in Besoldungsgruppe A9 und stellt 2025 einen Beihilfeantrag für sie. Die Frage: Ist Julia beihilfeberechtigt?
Ausgangssituation
Julia arbeitet 30 Stunden pro Woche und verdient damit 35.000 Euro brutto im Jahr. Auf den ersten Blick scheint das deutlich über der Bundesgrenze von 21.832 Euro zu liegen. Aber die Beihilfestelle schaut nicht aufs Brutto.
Julias Daten aus dem Jahr 2023:
- Bruttojahresgehalt: 35.000 Euro
- Entfernung zur Arbeit: 25 Kilometer einfache Strecke
- Tatsächliche Arbeitstage: 220 Tage
- Kapitalerträge nach Sparerfreibetrag: 400 Euro
Berechnung der Werbungskosten
Zuerst müssen wir Julias Werbungskosten berechnen. Sie fährt jeden Tag 25 Kilometer zur Arbeit. Die ersten 20 Kilometer werden mit 0,30 Euro berechnet, die letzten 5 Kilometer mit 0,38 Euro.
| Position | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Erste 20 km | 220 Tage × 20 km × 0,30 € | 1.320 € |
| Ab 21. km | 220 Tage × 5 km × 0,38 € | 418 € |
| Gesamte Entfernungspauschale | – | 1.738 € |
| Weitere Werbungskosten | Arbeitsmittel, Fachliteratur | 180 € |
| Summe Werbungskosten | – | 1.918 € |
Julias tatsächliche Werbungskosten liegen bei 1.918 Euro und damit über der Pauschale von 1.230 Euro. Deshalb werden die tatsächlichen Kosten angesetzt.
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
Jetzt können wir den Gesamtbetrag der Einkünfte berechnen, der für die Beihilfe maßgeblich ist. Vom Bruttoeinkommen ziehen wir die Werbungskosten ab.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit | 35.000 € |
| MINUS Werbungskosten | -1.918 € |
| Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 33.082 € |
| MINUS Altersentlastungsbetrag | 0 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte (im Steuerbescheid) | 33.082 € |
| PLUS abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge | +400 € |
| Maßgebliches Einkommen für Beihilfe | 33.482 € |
Ergebnis: Julia ist nicht beihilfeberechtigt
Julias maßgebliches Einkommen für die Beihilfe beträgt 33.482 Euro. Die Einkommensgrenze für Bundesbeamte liegt bei 21.832 Euro. Die Differenz beträgt 11.650 Euro.
Julia ist damit nicht beihilfeberechtigt, obwohl ihr Bruttoeinkommen mit 35.000 Euro nicht extrem hoch wirkt. Sie muss sich entweder privat oder gesetzlich krankenversichern, ohne Beihilfeanspruch. Eine PKV-Vollversicherung würde sie etwa 450 bis 550 Euro monatlich kosten.
Was Julia hätte anders machen können:
- Bei noch längerer Fahrtstrecke würden die Werbungskosten steigen und der Gesamtbetrag sinken
- Ohne die 400 Euro Kapitalerträge läge sie bei 33.082 Euro, immer noch deutlich über der Grenze
- Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden würde das Brutto auf etwa 23.000 Euro senken
Wie erfolgt der Nachweis der Einkünfte des Ehepartners?
Die Einkünfte deines Partners müssen durch Vorlage einer Kopie des vollständigen Einkommensteuerbescheids nachgewiesen werden. Nur die erste Seite reicht nicht aus, da die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge oft auf einer separaten Seite ausgewiesen sind.
Was musst du der Beihilfestelle vorlegen?
Die Beihilfestelle benötigt den vollständigen Steuerbescheid des maßgeblichen Vorvorjahres. Auf diesem Bescheid muss der Gesamtbetrag der Einkünfte klar erkennbar sein. Reiche alle Seiten ein, nicht nur die erste.
Checkliste für den Nachweis:
- Vollständiger Einkommensteuerbescheid (alle Seiten)
- Gesamtbetrag der Einkünfte muss erkennbar sein
- Anlage KAP mit Kapitalerträgen (falls vorhanden)
- Maßgeblich ist das Vorvorjahr vor Antragstellung
Nicht benötigte Angaben wie Spenden, Handwerkerleistungen oder dein eigenes Einkommen als beihilfeberechtigte Person kannst du schwärzen. Die Beihilfestelle braucht nur die Informationen zu den Einkünften deines Partners.
Was kannst du tun, wenn kein Steuerbescheid vorliegt?
Falls kein Steuerbescheid vorliegt, musst du ein gleichwertiges Dokument vorlegen, das alle Einkünfte nach §2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a Einkommensteuergesetz nachweist. Das kann eine Lohnsteuerbescheinigung sein oder eine Eigenberechnung.
Bei Selbstständigen oder Freiberuflern reicht die Gewinnermittlung oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wichtig ist, dass alle Einkünfte dokumentiert sind und die Beihilfestelle den Gesamtbetrag der Einkünfte nachvollziehen kann.
Fazit: „Die Beihilfe-Einkommensgrenze bezieht sich auf den steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte plus Kapitalerträge – nicht auf Brutto oder Netto“
Die Einkommensgrenze für die Beihilfeberechtigung deines Ehepartners bezieht sich weder auf das Bruttoeinkommen noch auf das Nettoeinkommen. Die Beihilfestelle prüft den Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Steuerbescheid, zuzüglich abgeltungsteuerpflichtiger Kapitalerträge.
Das Bruttoeinkommen liegt immer deutlich über dem Gesamtbetrag der Einkünfte, weil Werbungskosten abgezogen werden. Bei 48.000 Euro Bruttogehalt beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte nur 46.770 Euro. Selbst wenn du nur geringe Fahrtkosten hast, erhältst du mindestens 1.230 Euro Werbungskosten abgezogen.
Vergiss nicht die Hinzurechnung der Kapitalerträge. Diese stehen meist nicht im ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerbescheids und müssen manuell hinzuaddiert werden. Viele Betroffene vergessen das und sind überrascht, dass die Beihilfe abgelehnt wird.
Die Einkommensgrenze wird im Vorvorjahr überprüft, nicht im aktuellen Jahr. Für Anträge 2025 zählen die Einkünfte aus 2023. Die Bundesgrenze liegt 2025 bei 21.832 Euro und steigt 2026 auf 22.648 Euro.
Melde dich bei mir, wenn du unsicher bist, ob dein Partner beihilfeberechtigt ist. Ich prüfe den Steuerbescheid, rechne den Gesamtbetrag der Einkünfte für dich aus und sage dir, ob die Beihilfe durchgeht. Gerade bei Kapitalerträgen ist es wichtig, nichts zu übersehen.
