Diese Geschichte spielt sich gerade tausendfach in Deutschland ab und die meisten merken es erst wenn die Rechnung kommt. Eine Bausparvertrag-Auszahlung kann deine finanzielle Situation deutlich verbessern, aber je nachdem wie du krankenversichert bist, kassiert der Staat oder deine Krankenkasse kräftig mit.
Gerade in der gesetzlichen Krankenversicherung können Einmalzahlungen zu einer bösen Überraschung führen, während Privatversicherte die volle Summe behalten dürfen.
Muss ich auf die Auszahlung der Bausparsumme Krankenversicherungsbeiträge zahlen?
Die Antwort auf diese Frage hängt komplett von deinem Versicherungsstatus ab. Laut Bundesgesundheitsministerium gibt es drei verschiedene Gruppen mit völlig unterschiedlichen Regeln, und genau hier trennt sich die Spreu vom Weizen.
Pflichtversicherte in der GKV zahlen keine Beiträge
Wenn du pflichtversichert bist, kannst du aufatmen. Deine Bausparvertrag-Auszahlung bleibt komplett beitragsfrei.
Das gilt für Arbeitnehmer unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze genauso wie für Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Private Kapitalvermögen zählen bei Pflichtversicherten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Das Bundessozialgericht hat mehrfach betont, dass Bausparverträge keinen Bezug zum Erwerbsleben haben und daher nicht als Versorgungsbezug gelten. Du bekommst die volle Summe ausgezahlt und musst keinen einzigen Euro an deine Krankenkasse abführen.
Ein pflichtversicherter Rentner mit 50.000 Euro Auszahlung behält die kompletten 50.000 Euro, während sein freiwillig versicherter Nachbar fast 10.000 Euro davon abgeben muss.
Freiwillig Versicherte trifft es hart
Die Situation sieht völlig anders aus wenn du freiwillig in der GKV versichert bist.
Das betrifft vor allem Selbstständige, freiwillig versicherte Angestellte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und Rentner ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der KVdR. Für diese Gruppe gilt nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Bemessungsgrundlage.
In meinen Beratungsgesprächen erlebe ich immer wieder, wie schockiert Menschen sind wenn sie verstehen was das bedeutet. Die Krankenkasse behandelt deine Einmalzahlung so, als würdest du sie über zehn Jahre verteilt als monatliche Rente bekommen.
Eine Auszahlung von 50.000 Euro wird rechnerisch auf 120 Monate umgelegt, das sind 416,67 Euro pro Monat zusätzliches Einkommen. Auf diese 416,67 Euro zahlst du dann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 20 Prozent.
Die 120-Monate-Regel stammt aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler und wurde vom Bundessozialgericht in mehreren Urteilen bestätigt. Laut einem Urteil vom 25. Februar 2010 dürfen Krankenkassen bei Kapitalauszahlungen einen fiktiven Rentenbezug von zehn Jahren unterstellen und entsprechend Beiträge erheben.
Das summiert sich über den Zeitraum auf etwa 10.000 bis 11.000 Euro, die du zusätzlich zu deinen normalen Beiträgen zahlen musst.
Diese Regelung gilt übrigens auch dann wenn du das Geld gar nicht zum Leben brauchst und es einfach nur auf dem Konto liegen lässt. Die Krankenkasse interessiert nur, dass dir theoretisch Geld zugeflossen ist, das deinen Lebensunterhalt mitbestreiten könnte.
Privatversicherte bleiben verschont
In der privaten Krankenversicherung spielen Einmalzahlungen für deine Beiträge keine Rolle. Die PKV kalkuliert ihre Prämien unabhängig vom Einkommen nach Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand und gewählten Leistungen. Laut PKV-Verband haben Zusatzeinkommen oder Kapitalzugänge keinen Einfluss auf den Beitrag.
Du bekommst die volle Summe ausgezahlt und dein monatlicher Versicherungsbeitrag bleibt unverändert. Ein Privatversicherter mit 500 Euro Monatsbeitrag zahlt nach einer 50.000 Euro Auszahlung weiterhin 500 Euro, ohne jeden Aufschlag. Die einzigen Abzüge sind eventuell anfallende Kapitalertragssteuern auf die Zinsen, aber die betreffen die steuerliche Seite und nicht deine Krankenversicherung.
Einige nutzen solche Auszahlungen bewusst, um vertragliche Optionen zu optimieren. Du könntest zum Beispiel mit einem Teil des Geldes eine Beitragsvorauszahlung leisten oder in Beitragsentlastungstarife investieren, um deine Prämien im Alter zu senken. Das sind aber freiwillige Gestaltungsmöglichkeiten und keine Pflicht.
Welche Freibeträge gibt es bei der Auszahlung von Bausparverträgen?
Die Freibetragsregelungen sind kompliziert und werden oft falsch verstanden.
Seit 2020 gibt es einen monatlichen Freibetrag von 197,75 Euro (ab 1. Januar 2026) für Betriebsrenten, aber dieser gilt ausschließlich für pflichtversicherte Rentner in der KVdR. Freiwillig Versicherte haben keinen Anspruch darauf, das hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Bei privaten Bausparverträgen greift dieser Freibetrag ohnehin nicht, weil sie keine Versorgungsbezüge im Sinne der Krankenversicherung darstellen. Pflichtversicherte zahlen wie gesagt gar keine Beiträge auf die Auszahlung, während freiwillig Versicherte ab dem ersten Euro der 120-Monats-Verteilung zur Kasse gebeten werden. Es gibt keine Bagatellgrenze und keinen Freibetrag der dich schützt.
Praxisbeispiel: 50.000 € Auszahlung aus Bausparvertrag in GKV und PKV
Schauen wir uns die konkreten Zahlen an. Ich vergleiche drei typische Fälle aus meiner Beratungspraxis, die zeigen wie unterschiedlich eine identische Auszahlung behandelt wird.
Alle drei Personen erhalten 50.000 Euro aus ihrem Bausparvertrag ausgezahlt und haben bereits ein regelmäßiges Einkommen, sodass die Mindestbemessungsgrundlage keine Rolle spielt. Der einzige Unterschied ist ihr Krankenversicherungsstatus.
| Versicherungsstatus | Fiktives monatliches Einkommen | Beitragssatz Gesamt (KV + PV) | Monatlicher Zusatzbeitrag | Gesamtbelastung über 10 Jahre | Netto verfügbar |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflichtversichert (GKV) | 0 € (nicht relevant) | 0 % | 0 € | 0 € | 50.000 € |
| Freiwillig versichert (GKV) | 416,67 € | ca. 20 % | ca. 83 € | ca. 10.000 € | ca. 40.000 € |
| Privat versichert (PKV) | 0 € (nicht relevant) | 0 % | 0 € | 0 € | 50.000 € |
Fall 1: Herr Schmidt, pflichtversicherter Rentner
Herr Schmidt ist 67 Jahre alt und erfüllt die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner.
Er hat über 30 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und ist dadurch pflichtversichert. Seine Bausparvertrag-Auszahlung von 50.000 Euro löst keinerlei Beitragspflicht aus. Er kann das Geld komplett für den geplanten Umbau seines Hauses verwenden und muss seiner Krankenkasse nicht einmal Bescheid geben.
Fall 2: Frau Müller, freiwillig versicherte Selbstständige
Frau Müller ist 52 Jahre alt, selbstständig und freiwillig in der GKV versichert. Ihre Krankenkasse erfährt von der Auszahlung durch die jährliche Einkommensabfrage und rechnet die 50.000 Euro als fiktives Einkommen von 416,67 Euro monatlich über 120 Monate an.
Bei einem Gesamtbeitragssatz von etwa 20 Prozent (17,1 Prozent Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag plus 3,6 Prozent Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern) zahlt sie zusätzlich rund 83 Euro pro Monat. Ohne Kinder läge der Pflegeversicherungsbeitrag 2025 bei 4,2 Prozent, dann wären es etwa 88 Euro monatlich.
Diese Zusatzbelastung läuft zehn Jahre lang, solange sie freiwillig versichert bleibt. Insgesamt zahlt Frau Müller etwa 10.000 Euro von ihrer Bausparsumme an die Krankenkasse. Die Beiträge kann sie zwar steuerlich als Sonderausgaben absetzen, aber das kompensiert nur einen Teil der Belastung. V
on den erhofften 50.000 Euro bleiben ihr effektiv nur 40.000 Euro übrig.
Fall 3: Herr Wagner, privat versichert
Herr Wagner ist 48 Jahre alt, angestellt und privat krankenversichert.
Seine PKV-Prämie liegt bei 520 Euro monatlich. Die Auszahlung von 50.000 Euro ändert an diesem Beitrag absolut nichts. Er behält die volle Summe und kann frei darüber verfügen, ob er einen Teil davon in Beitragsentlastungstarife investiert oder das Geld anderweitig verwendet.
Der Unterschied zu Frau Müller ist dramatisch. Während sie 10.000 Euro an ihre Krankenkasse abführen muss, zahlt Herr Wagner keinen zusätzlichen Cent. Seine PKV-Beiträge bleiben stabil bei 520 Euro, egal wie viel Geld er aus seinem Bausparvertrag erhält.
Eine wichtige Anmerkung für Frau Müller. Falls sie innerhalb der nächsten zehn Jahre ihren Versicherungsstatus wechselt, beispielsweise durch einen sozialversicherungspflichtigen Job oder den Eintritt in die KVdR, endet die Beitragspflicht auf die verbleibende Auszahlungssumme ab diesem Zeitpunkt.
Wechselt sie nach fünf Jahren von freiwillig zu pflichtversichert, muss sie für die restlichen fünf Jahre keine weiteren Beiträge auf die Bausparsumme zahlen.
Welche Einkommen werden zur Berechnung der GKV-Beiträge herangezogen?
Die Frage nach der Beitragsbemessung ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln.
Ich stelle oft fest, dass selbst Menschen die seit Jahren freiwillig versichert sind oft nicht genau wissen, auf welche Einkünfte sie eigentlich Beiträge zahlen müssen. Der Unterschied zwischen pflichtversichert und freiwillig versichert ist hier gewaltig und kann über tausende Euro entscheiden.
Was sind die Unterschiede zwischen pflicht- und freiwillig Versicherten in der GKV?
Bei Pflichtversicherten orientiert sich die Beitragsberechnung an klar definierten Einkommensarten.
Laut Bundesgesundheitsministerium zählen dazu Arbeitsentgelt, gesetzliche Renten und betriebliche Versorgungsbezüge wie Direktversicherungen oder Pensionskassen. Private Kapitalerträge, Zinsen, Dividenden oder eben Auszahlungen aus Bausparverträgen spielen keine Rolle.
Freiwillig Versicherte trifft es härter, weil § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Grundlage heranzieht. Das bedeutet in der Praxis, dass wirklich alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze erfasst werden.
Die Krankenkasse schaut nicht nur auf dein reguläres Einkommen, sondern auf alles was irgendwie zum Lebensunterhalt werden könnte.
Übersicht: Welche Einkünfte zählen bei der GKV?
Die folgende Übersicht zeigt dir auf einen Blick, welche Einkünfte bei welchem Versicherungsstatus zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
| Einkommensart | Pflichtversichert | Freiwillig versichert |
|---|---|---|
| Arbeitsentgelt / Gehalt | Ja | Ja |
| Gesetzliche Rente | Ja | Ja |
| Betriebliche Versorgungsbezüge (Direktversicherung, Pensionskasse) | Ja (mit Freibetrag 187,25 € mtl.) | Ja (ohne Freibetrag) |
| Arbeitseinkommen als Selbstständiger | Nicht relevant (meist nicht pflichtversichert) | Ja |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Nein | Ja |
| Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) | Nein | Ja |
| Auszahlung Bausparvertrag | Nein | Ja (verteilt auf 120 Monate) |
| Auszahlung Lebensversicherung | Nein | Ja (verteilt auf 120 Monate) |
| Auszahlung private Rentenversicherung | Nein | Ja (verteilt auf 120 Monate) |
| Erbschaften und Schenkungen | Nein | Potenziell ja (Einzelfallprüfung) |
| Abfindungen bei Scheidung | Nein | Ja (verteilt auf 12 Monate) |
Unabhängig davon ob du pflicht- oder freiwillig versichert bist, gelten zwei wichtige Grenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 69.750 Euro Jahreseinkommen oder 5.812,50 Euro monatlich. Einkünfte oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei, auch wenn du noch so viel verdienst.
Für freiwillig Versicherte gibt es zusätzlich eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.316,67 Euro monatlich im Jahr 2025.
Das bedeutet, dass du mindestens auf diesen Betrag Beiträge zahlen musst, selbst wenn deine tatsächlichen Einkünfte darunter liegen. Die Krankenkasse rechnet dann mit einem fiktiven Mindesteinkommen und fordert entsprechende Beiträge.
Einmalige Kapitalzuflüsse und die 120-Monate-Regel
Besonders tückisch wird es bei Einmalzahlungen, weil viele damit nicht rechnen. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass Krankenkassen bei Kapitalauszahlungen aus Altersvorsorgeverträgen einen fiktiven Rentenbezug von zehn Jahren unterstellen dürfen. Die Auszahlung wird dann rechnerisch auf 120 Monate verteilt und jeden Monat als zusätzliches Einkommen angerechnet.
Diese Regel gilt für Bausparverträge genauso wie für Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen. Ein Urteil vom 18. Oktober 2022 zeigt allerdings, dass je nach Art der Einmalzahlung auch kürzere Verteilzeiträume möglich sind. Bei einer Unterhaltsabfindung nach Scheidung ordnete das Bundessozialgericht eine Verteilung auf zwölf statt 120 Monate an, was die monatliche Belastung deutlich erhöht.
In der Praxis bedeutet das für dich, dass du bei jeder größeren Einmalzahlung genau prüfen solltest wie deine Krankenkasse diese behandelt. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Auszahlungsarten sind erheblich und können deine Beitragslast massiv beeinflussen.
Wie erfährt die Krankenkasse von deiner Auszahlung aus dem Bausparvertrag?
Diese Frage höre ich in fast jedem zweiten Beratungsgespräch. Die Krankenkassen fordern von freiwillig Versicherten regelmäßig Einkommensnachweise an, meist jährlich. Du musst dann alle Einkommensarten offenlegen und entsprechende Belege vorlegen.
Viele Bausparkassen melden größere Auszahlungen automatisch an die Finanzbehörden, und durch den Datenabgleich zwischen Finanzamt und Krankenkassen kann deine Kasse davon erfahren. Spätestens bei der Steuererklärung tauchen die Kapitaleinkünfte auf, und die Krankenkasse gleicht diese Daten ab.
Wer seine Auszahlung verschweigt, riskiert nicht nur saftige Nachforderungen, sondern auch rechtliche Konsequenzen wegen Beitragsvorenthaltung. Die Kassen können bis zu vier Jahre rückwirkend Beiträge nachfordern, und in schweren Fällen drohen sogar Bußgelder. Ehrlichkeit zahlt sich hier definitiv aus, auch wenn die Beitragslast schmerzt.
Fazit: „Dein Versicherungsstatus entscheidet darüber, ob du deine Bausparsumme behältst oder ein Fünftel davon an die Krankenkasse abgibst.“
Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:
- Pflichtversicherte in der GKV zahlen keine Beiträge auf Bausparvertrag-Auszahlungen und behalten die volle Summe
- Freiwillig Versicherte in der GKV müssen mit etwa 20 Prozent Abzügen rechnen, die über zehn Jahre verteilt als zusätzliche Beiträge anfallen
- Privatversicherte zahlen ebenfalls keine Beiträge, weil die PKV einkommensunabhängig kalkuliert
- Die 120-Monate-Regel gilt für alle Einmalzahlungen bei freiwillig Versicherten, nicht nur für Bausparverträge
- Es gibt keine Freibeträge für private Kapitalauszahlungen, der Betriebsrenten-Freibetrag greift hier nicht
- Ein Statuswechsel während der zehn Jahre kann die restliche Beitragspflicht beenden
Wenn du eine größere Auszahlung erwartest und freiwillig gesetzlich versichert bist, solltest du die Belastung von vornherein einkalkulieren. Von 50.000 Euro bleiben dir effektiv nur 40.000 Euro, weil die Krankenkasse sich ihren Anteil über die nächsten zehn Jahre holt.
Bei noch höheren Summen wird die absolute Belastung entsprechend größer, auch wenn der prozentuale Anteil gleich bleibt.
Lass dich rechtzeitig beraten, bevor die Auszahlung erfolgt. Manchmal gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die dir tausende Euro sparen können. Die Regeln sind komplex, aber wer sie kennt, zahlt nicht unnötig drauf.
