Ich fragte ihn: „Wann genau haben Sie Ihre letzte Versicherung beendet?“ Er antwortete: „Im März 2020. Seitdem war ich komplett ohne Versicherung.“
„Dann wird es teuer“, sagte ich. „Die PKV wird Prämienzuschläge für die gesamte Zeit nachfordern. Bei fünf Jahren und einem angenommenen Monatsbeitrag von 450 Euro kommen wir auf etwa 2.475 Euro Prämienzuschlag, den Sie sofort zahlen müssen.“
Er war schockiert, aber gleichzeitig erleichtert, dass es nicht noch mehr war. Drei Wochen später hatte er seinen PKV-Vertrag im Basistarif und die Nachzahlung in Raten vereinbart. Seine Operation konnte durchgeführt werden.
Diese Geschichte zeigt: Die Zeit ohne Krankenversicherung kostet dich bares Geld, auch wenn du in dieser Zeit keine Leistungen erhalten hast. Ich zeige dir jetzt, wie hoch die Nachzahlungen genau ausfallen und wie die rechtlichen Grundlagen aussehen.
Ist es möglich, sich rückwirkend privat zu versichern?
Nein, eine rückwirkende Versicherung in der PKV ist grundsätzlich nicht möglich. Der Versicherungsvertrag beginnt nicht rückwirkend mit dem Zeitpunkt, an dem die Versicherungspflicht entstand, sondern erst mit Antragstellung oder Vertragsannahme.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, bei der die Mitgliedschaft kraft Gesetz rückwirkend entsteht, gilt in der PKV das Vertragsrecht. Ein Versicherungsvertrag kommt erst zustande, wenn beide Parteien, also du und die Versicherung, sich einig sind. Ohne deinen Antrag und ohne die Annahme durch die Versicherung gibt es keinen Vertrag.
Das bedeutet konkret: Für die Zeit ohne Versicherung erhältst du keinen Versicherungsschutz, auch nicht nachträglich. Wenn du in dieser Zeit krank wirst oder einen Unfall hast, musst du alle Kosten selbst tragen. Die PKV leistet nicht rückwirkend für Zeiträume vor Vertragsbeginn.
Ausnahme: Rückdatierung um maximal zwei Monate
Eine Rückdatierung um maximal zwei Monate ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich, und zwar beim Wechsel von der GKV in die PKV zur Vermeidung von Versicherungslücken, bei der Neugeborenennachversicherung oder bei der Ehegattennachversicherung.
In diesen Fällen musst du für die beiden rückdatierten Monate die volle Prämie zahlen, erhältst aber auch Versicherungsschutz für diese Zeit. Das ist wichtig zu verstehen: Du zahlst nicht nur die Beiträge, sondern bekommst dafür auch echten Versicherungsschutz rückwirkend.
Warum versichert die PKV nicht rückwirkend?
Die rechtliche Grundlage findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach § 193 Abs. 4 VVG beginnt der Versicherungsschutz erst mit Antragstellung. Die PKV ist nicht verpflichtet, dich rückwirkend aufzunehmen, auch wenn du versicherungspflichtig warst oder bist.
Der Gesetzgeber hat bewusst diese Regelung gewählt, um Anreize gegen bewusste Nichtversicherung zu setzen. Wäre eine rückwirkende Versicherung möglich, würden viele Menschen erst dann eine Versicherung abschließen, wenn sie krank werden. Das würde das Solidarprinzip und die Kalkulation der Versicherungen zerstören.
Kann die Krankenkasse rückwirkend Beiträge nachfordern?
Ja, die private Krankenversicherung kann unter bestimmten Umständen rückwirkend Prämienzuschläge nachfordern, allerdings handelt es sich hierbei nicht um reguläre Beiträge, sondern um Strafzuschläge für Zeiten ohne Versicherungsschutz.
Die Rechtslage unterscheidet sich grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung und hängt davon ab, ob bereits ein Versicherungsvertrag bestand oder ob du erstmals in die PKV eintrittst.
Rechtliche Grundlage: § 193 Abs. 4 VVG
Die gesetzliche Grundlage für die Prämienzuschläge findet sich in § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Regelung verpflichtet die PKV, bei verspäteter Antragstellung Prämienzuschläge zu erheben. Die Versicherung hat dabei keinen Ermessensspielraum, sie muss die Zuschläge erheben.
Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, um die allgemeine Versicherungspflicht durchzusetzen, die seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland gilt. Wer sich dieser Pflicht entzieht, wird mit Prämienzuschlägen sanktioniert. Diese Zuschläge sind eine Art Strafe für die verspätete Versicherung.
Was sind Prämienzuschläge?
Prämienzuschläge sind einmalige Zahlungen, die zusätzlich zur laufenden Prämie fällig werden. Sie dienen nicht dazu, einen Versicherungsschutz für die Vergangenheit zu schaffen. Du erhältst für die Zeit ohne Versicherung keine Leistungen, zahlst aber trotzdem die Zuschläge. Das ist der entscheidende Unterschied zu regulären Beiträgen.
Die Höhe der Prämienzuschläge richtet sich nach der Dauer der Nichtversicherung ab dem 1. Januar 2009, dem Beginn der allgemeinen Versicherungspflicht in Deutschland. Zeiten vor 2009 werden nicht berücksichtigt, selbst wenn du damals auch nicht versichert warst.
Was ist der Unterschied zur GKV?
In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten völlig andere Regeln.
Die GKV-Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetz rückwirkend, und reguläre Beiträge können für maximal vier Jahre plus laufendes Jahr nachgefordert werden. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist nach § 25 SGB IV. Bei Pflichtversicherten gibt es Ermäßigungsmöglichkeiten, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden konnten.
In der PKV beginnt der Versicherungsvertrag dagegen nicht rückwirkend mit der Versicherungspflicht, sondern erst mit Antragstellung oder Vertragsannahme. Für die Zeit ohne Versicherung werden keine Leistungen erbracht, aber Prämienzuschläge als Strafzahlung erhoben. Die PKV-Regelung ist damit deutlich strenger als die GKV-Regelung.
Aufnahme im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG
Personen ohne Vorversicherung, die der PKV zuzuordnen sind, haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Das ist der sogenannte Kontrahierungszwang nach § 193 Abs. 5 VVG. Der Versicherer darf den Antrag nicht ablehnen, muss aber dennoch eine Gesundheitsprüfung durchführen.
Die Prämienzuschläge sind auch im Basistarif zu entrichten. Es gibt keine Möglichkeit, die Zuschläge zu umgehen, indem man sich für den Basistarif entscheidet. Der Basistarif ist lediglich die Pflichtversicherung für Menschen, die keine andere PKV-Option haben.
Wie hoch ist die Nachzahlung für die Zeit ohne Krankenversicherung?
Die Höhe der Prämienzuschläge richtet sich nach der Dauer deiner Nichtversicherung ab dem 1. Januar 2009. Der Gesetzgeber hat eine gestaffelte Berechnung festgelegt, die in § 193 Abs. 4 VVG geregelt ist.
Die Berechnung der Prämienzuschläge erfolgt nach einer festen Formel:
Für die Monate 2 bis 6 der Nichtversicherung zahlst du je einen vollen Monatsbeitrag pro angefangenem Monat. Das bedeutet: Wenn du drei Monate nicht versichert warst, zahlst du einen Monatsbeitrag. Bei sechs Monaten zahlst du vier Monatsbeiträge.
Ab dem 7. Monat zahlst du je ein Sechstel des Monatsbeitrags pro angefangenem Monat. Für jeden weiteren Monat kommen 1/6 eines Monatsbeitrags hinzu. Diese Regelung soll verhindern, dass die Zuschläge bei sehr langen Zeiträumen unverhältnismäßig hoch werden.
Beispiel 1: 14 Monate ohne Versicherung
Angenommen, du warst 14 Monate nicht versichert und der Monatsbeitrag deiner neuen PKV beträgt 450 Euro.
Berechnung:
- Für Monat 2 bis 6: 4 Monatsbeiträge = 4 × 450 € = 1.800 €
- Für Monat 7 bis 14: 9 × 1/6 Monatsbeitrag = 9 × 75 € = 675 €
- Gesamter Prämienzuschlag: 1.800 € + 675 € = 2.475 €
Du musst also einmalig 2.475 Euro Prämienzuschlag zahlen, zusätzlich zu deinem laufenden Monatsbeitrag von 450 Euro.
Beispiel 2: 3 Jahre ohne Versicherung
Bei 36 Monaten Nichtversicherung und 450 Euro Monatsbeitrag:
Berechnung:
- Für Monat 2 bis 6: 4 Monatsbeiträge = 4 × 450 € = 1.800 €
- Für Monat 7 bis 36: 30 × 1/6 Monatsbeitrag = 30 × 75 € = 2.250 €
- Gesamter Prämienzuschlag: 1.800 € + 2.250 € = 4.050 €
Beispiel 3: 5 Jahre ohne Versicherung
Bei 60 Monaten Nichtversicherung und 450 Euro Monatsbeitrag:
Berechnung:
- Für Monat 2 bis 6: 4 Monatsbeiträge = 4 × 450 € = 1.800 €
- Für Monat 7 bis 60: 54 × 1/6 Monatsbeitrag = 54 × 75 € = 4.050 €
- Gesamter Prämienzuschlag: 1.800 € + 4.050 € = 5.850 €
Übersicht der Prämienzuschläge nach Dauer
| Dauer ohne Versicherung | Prämienzuschlag (bei 450 € Monatsbeitrag) |
|---|---|
| 6 Monate | 1.800 € |
| 12 Monate | 2.250 € |
| 14 Monate | 2.475 € |
| 24 Monate | 3.150 € |
| 36 Monate | 4.050 € |
| 48 Monate | 4.950 € |
| 60 Monate | 5.850 € |
Wenn ist, wenn die Dauer ohne Vorversicherung nicht ermittelt werden kann?
Falls die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden kann, wird gesetzlich angenommen, dass mindestens fünf Jahre keine Versicherung bestand. Diese Regelung soll verhindern, dass Versicherte bewusst Nachweise vernichten, um die Zuschläge zu reduzieren.
Einige Versicherer begrenzen den Prämienzuschlag generell auf maximal fünf Jahre, andere erheben ihn für den tatsächlich nachweisbaren Zeitraum, auch wenn dieser länger ist. Das ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich und sollte vor Vertragsabschluss geklärt werden.
Besonderheiten bei Hilfebedürftigkeit
Wenn du hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII bist, muss die PKV den Beitrag und damit auch den Prämienzuschlag auf ihre Kosten halbieren. Diese Regelung steht in § 193 Abs. 6 VVG. Ein Nachweis der rückwirkenden Bedürftigkeit kann den zu zahlenden Prämienzuschlag erheblich reduzieren.
Du musst nachweisen, dass du in der Zeit der Nichtversicherung hilfebedürftig warst, zum Beispiel durch Bescheide vom Jobcenter oder Sozialamt. Die PKV prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und halbiert den Zuschlag entsprechend.
Stundung und Ratenzahlung
Der Prämienzuschlag ist grundsätzlich einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu zahlen. Bei Zahlungsunfähigkeit kannst du jedoch eine Stundung und Ratenzahlung beantragen, musst dann aber Zinsen auf den gestundeten Betrag zahlen.
Die meisten Versicherer bieten Ratenzahlungsvereinbarungen an, typischerweise über 12 bis 24 Monate. Die Zinsen liegen meist zwischen 3 und 5 Prozent pro Jahr. Du zahlst dann jeden Monat deinen regulären Beitrag plus eine Rate des Prämienzuschlags plus Zinsen.
Wie lange darf die Krankenkasse eine Nachzahlung fordern?
Bei der Frage, wie lange die PKV Nachzahlungen fordern darf, ist zwischen verschiedenen Arten von Forderungen zu unterscheiden. Die Verjährungsfristen unterscheiden sich deutlich von denen in der GKV.
Prämienzuschläge: Keine Verjährung vor Vertragsschluss
Für die Prämienzuschläge bei fehlender Vorversicherung gelten besondere Regelungen nach § 193 Abs. 4 VVG. Die Prämienzuschläge verjähren nicht im herkömmlichen Sinne, solange kein Vertrag zustande gekommen ist.
Der Grund liegt in den allgemeinen Verjährungsregelungen nach §§ 195 und 199 BGB. Die Verjährungsfristen beginnen erst mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Erst ab diesem Zeitpunkt entsteht überhaupt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf den Prämienzuschlag.
Das bedeutet praktisch: Theoretisch können sehr lange zurückliegende Zeiträume der Nichtversicherung erfasst werden, da die Verjährung bis zum Vertragsschluss noch nicht begonnen hat. Wer beispielsweise 10 Jahre nicht versichert war und dann einen Antrag stellt, muss den Prämienzuschlag für alle 10 Jahre zahlen, die Verjährung hat bis dahin noch nicht begonnen.
Nach Vertragsschluss: 3 Jahre Verjährungsfrist
Sobald der PKV-Vertrag abgeschlossen wurde, beginnt für den Prämienzuschlag die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, also die PKV, davon Kenntnis erlangt hat.
Das bedeutet: Wenn du im März 2025 deinen Vertrag abschließt und die PKV den Prämienzuschlag berechnet, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2025 und endet am 31. Dezember 2028. Die PKV hat also drei Jahre Zeit, den Prämienzuschlag von dir einzufordern.
Laufende Beiträge und Beitragsschulden
Für reguläre, laufende Beitragsforderungen der PKV gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag fällig wurde und die PKV davon Kenntnis erlangte.
Ein konkretes Beispiel: Ein Beitrag, der im März 2022 fällig wurde, beginnt seine Verjährungsfrist am 31. Dezember 2022 und verjährt am 31. Dezember 2025. Die PKV kann diesen Beitrag also nur bis Ende 2025 von dir einfordern.
Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen könnte theoretisch auch in der PKV bei vorsätzlichem Vorenthalten eine verlängerte Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren in Betracht kommen, wenn entsprechende vertragliche Regelungen bestehen oder die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen greifen. Das ist aber sehr selten der Fall.
Rückforderungsansprüche bei unwirksamen Beitragserhöhungen
Für Rückforderungen wegen unwirksamer Beitragserhöhungen hat der Bundesgerichtshof mit mehreren wegweisenden Urteilen Rechtssicherheit geschaffen. Die wichtigsten Urteile sind das BGH-Urteil vom 17. November 2021 (Az. IV ZR 113/20) und vom 22. Juni 2022 (Az. IV ZR 193/20).
Der BGH hat entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt, nicht die zehnjährige Frist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer die Änderungsmitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat.
Wichtig zu verstehen: Der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Beitragserhöhung geltend machen. Eine unsichere Rechtslage hemmt die Verjährung nicht, wenn der Versicherte selbst vom Bestehen seines Anspruchs ausgeht und klagen könnte.
Ein praktisches Beispiel: Bei einer Beitragserhöhung zum 1. April 2022 beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025. Rückforderbar sind nur Beiträge ab 1. Januar 2022, wenn 2025 geklagt wird.
Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB
Die Verjährung kann durch verschiedene Handlungen gehemmt werden. Die wichtigsten Hemmungsgründe sind Klageerhebung, wenn der Mahnbescheid alle erforderlichen Angaben enthält, Zustellung eines Mahnbescheids und Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch.
Wichtig zu wissen: Einfache Mahnungen hemmen die Verjährung nicht. Nur förmliche Schritte wie ein Mahnbescheid oder eine Klage führen zur Hemmung. Viele Versicherte glauben fälschlicherweise, dass eine Mahnung die Verjährung unterbricht, das ist aber nicht der Fall.
Vergleich: PKV vs. GKV Verjährungsfristen
| GKV | PKV | |
|---|---|---|
| Laufende Beiträge (regulär) | 4 Jahre | 3 Jahre |
| Bei Vorsatz | 30 Jahre | Zivilrechtlich möglich |
| Prämienzuschläge bei Nichtversicherung | Nicht vorgesehen | Verjährung beginnt erst mit Vertragsschluss |
| Rückforderungen bei unwirksamen Erhöhungen | 4 Jahre | 3 Jahre (BGH-Rechtsprechung) |
| Beginn der Verjährung | Fälligkeit der Beiträge | Schluss des Jahres der Fälligkeit / Kenntnis |
Die PKV-Verjährungsfristen sind damit tendenziell kürzer als in der GKV mit 4 Jahren, beginnen aber teilweise später, insbesondere erst mit Vertragsschluss bei Prämienzuschlägen.
Fazit: „Prämienzuschläge sind die Strafe für fehlende Krankenversicherung und können erheblich sein“
In den letzten Jahren habe ich dutzende Menschen beraten, die ohne Krankenversicherung waren und sich nun versichern wollten. Die Prämienzuschläge überraschten alle.
Die wichtigsten Punkte, die du dir merken solltest:
- Eine rückwirkende Versicherung in der PKV ist nicht möglich, nur eine Rückdatierung um maximal zwei Monate
- Die PKV fordert Prämienzuschläge nach § 193 Abs. 4 VVG für die Zeit ohne Versicherung ab 1. Januar 2009
- Für Monat 2 bis 6 zahlst du je einen vollen Monatsbeitrag, ab Monat 7 je ein Sechstel pro Monat
- Bei 5 Jahren ohne Versicherung und 450 Euro Monatsbeitrag zahlst du 5.850 Euro Prämienzuschlag
- Die Prämienzuschläge verjähren nicht vor Vertragsschluss, danach gilt eine 3-Jahres-Frist
- Bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 6 VVG
- Ratenzahlung ist möglich, aber mit Zinsen verbunden
- Für die Zeit ohne Versicherung erhältst du keinen Versicherungsschutz, auch nicht nachträglich
Melde dich bei mir, wenn du ohne Krankenversicherung warst und dich jetzt versichern willst.
Wir berechnen gemeinsam, wie hoch dein Prämienzuschlag ausfallen wird und welche Möglichkeiten du hast, die Belastung zu reduzieren. Gerade bei Hilfebedürftigkeit oder der Möglichkeit einer Ratenzahlung gibt es Gestaltungsspielräume. Je früher du dich versicherst, desto geringer fallen die Prämienzuschläge aus.
